Wie lange die Probezeit dauern darf

von Redaktion

In den ersten sechs Monaten kann einem der Arbeitgeber ohne Begründung kündigen. © Hannes P Albert, dpa

Sechs Monate Probezeit sind höchstens möglich. Das gilt, egal, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, sagt Michael Henn. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Diese maximale sechsmonatige Probezeit kann aber verkürzt werden, es ist auch möglich, dass es gar keine Probezeit gibt. Allerdings: „Der Vorteil einer Probezeit für den Arbeitgeber ist eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen“, sagt der Anwalt. Ohne Probezeit gilt für die ersten zwei Jahre die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Gibt es eine Probezeit, muss diese aber immer ausdrücklich vereinbart werden. Wichtig zu wissen: „Eine Probezeit hat nichts mit dem Kündigungsschutzgesetz zu tun“, sagt Michael Henn. Egal also, ob es eine Probezeit gibt oder nicht: Der Arbeitgeber braucht in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses keinen besonderen Kündigungsgrund. Er kann in jedem Fall ohne Begründung kündigen.DPA

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