Helene S.: „Meine Tante hat zwei Schwestern und hat verfügt, dass eine der Schwestern zwei Drittel und die andere ein Drittel erhalten soll. Nun ist die Schwester, die zwei Drittel bekommen sollte, aber schon früher verstorben. Wer bekommt nun diese zwei Drittel beim Ableben meiner Tante?“
Wer bekommt den Anteil?
Nach der Schilderung hat die Tante ihre beiden Schwestern mit einer letztwilligen Verfügung als Erben eingesetzt. Dabei hat sie wohl eine Schwester mit einer Quote von einem Drittel als (Mit-)Erbin eingesetzt, die andere Schwester mit einer Quote von zwei Dritteln.
Die Reihenfolge kann und darf in der letztwilligen Verfügung enthalten sein. Es müsste zunächst die letztwillige Verfügung der verstorbenen Tante geprüft werden, ob dort eine Reihenfolge vorgegeben ist. Sollte dort nichts dazu enthalten sein, gilt das Gesetz.
Nach dem Gesetz gilt, dass bei Versterben eines Erben seine Abkömmlinge an seine Stelle treten. Damit werden die Nachkommen der verstorbenen Schwester anstelle der verstorbenen Schwester die Miterben nach der verstorbenen Tante. Wie erwähnt, kann die Tante als Erblasserin eine andere Folge in ihrer letztwilligen Verfügung bestimmt haben.
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