Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten ausdrücklich darauf hinweisen, wenn Urlaubstage zu verfallen drohen. © Sina Schuldt, dpa
Wer bis zum Jahresende nicht alle Urlaubstage genommen hat, riskiert den Verfall der freien Tage. Allerdings ist der Arbeitgeber nach aktueller Rechtsprechung verpflichtet, Beschäftigte rechtzeitig und eindeutig auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen – sonst bleibt der Anspruch bestehen. Darauf weist das Fachportal Haufe hin.
Auch alte Urlaubsansprüche können nicht einfach verjähren, solange kein Hinweis erfolgt ist. Der Hinweis des Arbeitgebers muss auch schriftlich erfolgen.
Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dagegensprechen, darf der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Dazu zählen etwa Krankheit, Pflege von Angehörigen oder saisonbedingte Arbeitsengpässe.
Besonderheiten gelten bei Krankheit: Wenn jemand lange krank ist, sammelt sich theoretisch jedes Jahr neuer Urlaubsanspruch an – auch wenn der Betroffene gar nicht arbeiten kann. Damit sich dieser Urlaub nicht endlos anhäuft, haben der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grenze festgelegt: Der Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Tarifverträge können in einigen Punkte abweichende Regeln enthalten – etwa zum Verfall oder zur Übertragung von Zusatzurlaub. Beschäftigte sollten daher immer auch ihre individuellen Vereinbarungen prüfen.