Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel einer Reiseversicherung, nach der Schäden durch Pandemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wirksam ist. In dem konkreten Fall wies das Gericht eine Revision des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zurück und bestätigte damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die Klausel sei weder intransparent noch benachteilige sie Verbraucher unangemessen, entschied der BGH. In den Versicherungsbedingungen der beklagten Jahres-Reiseversicherung stand: „Nicht versichert sind Schäden durch…“ und in der anschließenden Auflistung unter anderem „Pandemien“. Im Glossar wurde präzisiert, dass mit einer Pandemie „eine Länder- und Kontinent-übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“ gemeint sei.
Nach Ansicht der Klägerseite war der Pandemie-Begriff trotz der zusätzlichen Erläuterung zu intransparent. Der Bundesgerichtshof sah das anders: „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll“ (Az. IV ZR 109/24).