Im kommenden Jahr wird die Rente voraussichtlich um 3,7 Prozent steigen. Das legt der Entwurf des Rentenversicherungsberichts nahe. Bei einigen Ruheständlern kann das dazu führen, dass sie in die Steuerpflicht rutschen und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn die Gesamteinkünfte inklusive Rentenbezügen abzüglich des individuellen Rentenfreibetrags, der tatsächlich angefallenen Werbungskosten (ansonsten pauschal 102 Euro), der Sonderausgaben (etwa durch Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung) sowie der außergewöhnlichen Belastungen (etwa durch Krankheitskosten) den Grundfreibetrag übersteigen. 2025 liegt dieser bei 12 096 Euro. Wer noch vor der Rentenerhöhung knapp unterhalb des Freibetrags lag, kann durch die Anhebung über die entscheidende Schwelle geraten. Was bei einer ersten Einschätzung helfen kann: der Rentenbesteuerungsrechner (http//www.vlh.de) der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Zwar lassen sich dort keine individuellen steuerbegünstigenden Ausgaben angeben, für eine grobe Beurteilung kann das aber schon genügen.