Abschreibung nur aufs Gebäude

von Redaktion

Wer ein bebautes Grundstück zu Vermietungszwecken kauft, kann Teile der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Denn das Gebäude selbst sowie Nebengebäude oder Außenanlagen können über die Jahre abgeschrieben werden. Das heißt, diese Beträge werden anteilig – neben weiteren Werbungskosten – von den Einnahmen abgezogen. Nur der danach verbleibende Überschuss durch die Mieteinnahmen unterliegt dann noch der Besteuerung. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Der Kaufpreis, der auf das Grundstück entfällt, ist hingegen nicht steuerlich absetzbar. „Das liegt daran, dass der Grund und Boden sich nicht abnutzt, also keinem Verschleiß oder Verbrauch unterliegt“, sagt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Weist der Kaufvertrag nur einen Gesamtkaufpreis aus, ist der Grundstückspreis daher zur Ermittlung des Abschreibungsbetrags herauszurechnen.

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