Freibeträge beim Erben nutzen

von Redaktion

Für nahe Verwandte gelten derzeit relativ hohe Freibeträge. Bei lebzeitigen Schenkungen können diese sogar mehrfach genutzt werden: alle zehn Jahre. © Silvia Marks, dpa

Erbschaften und Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gibt jedoch zahlreiche Freibeträge, Ausnahmen und Sonderregelungen. Das soll sich ändern, wenn es nach einer Empfehlung des Sachverständigenrates der Bundesregierung, genannt die Wirtschaftsweisen, geht. In der SPD trifft die Forderung auf Zustimmung, aber auch in der Union gibt es Stimmen, die höhere Abgaben auf geerbtes Vermögen fordern, zum Beispiel Unions-Fraktionschef Jens Spahn. Den Wirtschaftsweisen schwebt ein Lebensfreibetrag vor, der – anders als die heutigen Freibeträge – nur einmal genutzt werden kann. Ein Mensch soll also in seinem Leben eine bestimmte Summe steuerfrei erben oder geschenkt bekommen können, muss dann aber alles darüber hinaus konsequent versteuern. Kleine und mittlere Erbschaften sollen dabei aber geschützt werden. Die aktuell geltenden Regelungen beschäftigen auch das Bundesverfassungsgericht, das noch heuer ein Urteil zum Thema fällen und so die Politik zu einer Reform zwingen könnte. Klar scheint: Günstiger als jetzt wird das Schenken, Erben und Vererben wohl nicht mehr werden. Die wichtigsten Regelungen:

■ Freibeträge

Je nach Verwandtschaftsverhältnis gibt es bei Erbschaften einen Freibetrag zwischen 20 000 und 500 000 Euro. Gleiches gilt auch für Schenkungen. Dort können zudem die Freibeträge alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Eltern können ihren Kindern beispielsweise alle zehn Jahre bis zu 400 000 Euro steuerfrei schenken und so die Steuerlast im späteren Erbfall deutlich senken. Weitere Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen können etwa im Fall von pflegenden Angehörigen gewährt werden.

■ Kettenschenkungen

Auch sogenannte Kettenschenkungen bieten Potenzial zum Steuersparen: Wenn beispielsweise eine Großmutter ihrer Enkelin Geld schenken will, während ihre Tochter und Mutter der Enkelin noch lebt, gilt ein niedrigerer Freibetrag. In diesem Fall kann die Großmutter das Geld ihrer Tochter schenken, die es wiederum an ihre Tochter weitergibt.

■ Steuerbefreiungen

Das selbst genutzte Eigenheim ist unter Umständen steuerbefreit: Wer mindestens zehn Jahre nach dem Tod des Ehepartners im geerbten Haus wohnt, muss keine Erbschaftssteuer zahlen. Für Kinder oder Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, gilt dies ebenfalls, allerdings nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Weitere Steuerbefreiungen gibt es für Hausrat wie Bücher und Möbel.

■ Höhe der Steuer

Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und nach dem Wert des Erbes oberhalb eventueller Freibeträge. Die Steuerklasse richtet sich wiederum nach dem Verwandtschaftsgrad: In die niedrigste Steuerklasse fallen Ehegatten sowie Erben in direkter Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Für Geschwister und deren Kinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehepartner gilt Steuerklasse II, für alle anderen Erben Steuerklasse III (s. Tabelle).

■ Firmenerben

Aus Furcht vor starken Belastungen für Familienunternehmen in Erbschaftsfällen gibt es zahlreiche gesetzliche Begünstigungen für Firmenerben. Grundsätzlich gilt, dass die prozentuale Steuerbefreiung umso höher ausfällt, je größer das zu vererbende Betriebsvermögen ist. In manchen Fällen sind Betriebsvererbungen gänzlich steuerbefreit. Die Begünstigungen gelten im Gesamtumfang als größte Steuersubvention in Deutschland.

■ Verfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bevorzugung von Firmenerben im Steuerrecht bereits zwei Mal – 2006 und 2014 – als verfassungswidrig eingestuft. Gesetzliche Änderungen 2008 und 2016 führten aber nur zu Anpassungen im Detail. Derzeit ist ein weiteres Verfahren in Karlsruhe anhängig, bei dem es um die Frage der Vereinbarkeit der Begünstigungen für Firmenerben mit dem Grundgesetz geht. Eine Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet.MM, DPA

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