Am Steuer gilt das sogenannte Handyverbot. Das heißt: Man darf Smartphones während der Fahrt höchstens ganz kurz benutzen – und auch nur dann, wenn solche Geräte dafür nicht in die Hand genommen werden müssen, sondern sich etwa in einer Halterung befinden. Das Verbot gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Allerdings: Auch eine E-Zigarette kann unter diese Kriterien fallen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, auf die der ADAC hinweist. In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der auf der Autobahn unterwegs war. Dort beobachtete eine Polizeistreife, wie der Mann etwas auf einem Gerät eintippte. Im Nachgang folgte ein Bußgeldbescheid wegen eines sogenannten Handyverstoßes in Höhe von 150 Euro. Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein – mit der Begründung, dass er gar kein Handy bedient, sondern nur die Stärke seiner E-Zigarette verändert habe. Damit hatte der Autofahrer aber keinen Erfolg. Am Ende entschied das OLG: Die E-Zigarette mit Berührungsbildschirm ist ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbotes.