RECHT

Überstundenzuschlag auch in Teilzeit

von Redaktion

Ein Tarifvertrag, der auch Teilzeitkräften Überstundenzuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gewährt, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt. Betroffene Teilzeitbeschäftigte haben danach sofort einen entsprechenden Anspruch, ohne dass den Tarifparteien vorher die Möglichkeit zu geben ist, die diskriminierende Klausel zu korrigieren (Az. 5 AZR 118/23 und 5 AZR 155/22).

Der Kläger im Leitfall arbeitet mit 30,8 Wochenstunden bei einem Lebensmittel-Großhändler im Raum Nürnberg. Eine volle Stelle umfasst 38,5 Stunden pro Woche, Überstundenzuschläge in Höhe von 25 Prozent sieht der einschlägige Tarifvertrag ab der 41. Stunde vor. Der Kläger meint, dies führe zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen seiner Teilzeitarbeit. Maßgeblich müsse bei Teilzeitbeschäftigten die individuelle Arbeitszeit sein, hier zuzüglich der auch für Vollzeitkräfte zuschlagsfreien Überstunden. Für insgesamt sechs Monate im Frühjahr 2020 und im Winter 2020/21 fordert er die Nachzahlung von Überstundenzuschlägen in Höhe von 840 Euro. Anders als die Vorinstanzen ist dem das BAG nun gefolgt. Die entsprechende Tarifklausel sei nichtig. Die Schwelle zu den Überstunden müsse entsprechend der Teilzeitbeschäftigung abgesenkt werden.AFP

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