Wenn Kollegen feiern, fließt auch gern mal mehr Alkohol als gut ist. Das kann am nächsten Tag peinlich werden. © milan markovic, smarterpix
Betriebliche Weihnachtstreffen sollen unter anderem die Verbundenheit der Belegschaft fördern. Das klappt nicht immer – und es gibt rechtliche Aspekte zu beachten. Welche sind das? Und welche Themen landeten in der Vergangenheit schon vor Gericht?
■ Anwesenheitpflicht
Es gibt keine arbeitsrechtliche Anwesenheitspflicht für die betriebliche Weihnachtsveranstaltung. Dennoch sollte eine unbegründete Absage gut überlegt sein. Sollte die Feier ganz oder teilweise in die reguläre Arbeitszeit fallen, so müssen die Nicht-Teilnehmer unter Umständen arbeiten. Der Arbeitgeber hat theoretisch das Recht, einzelne Mitarbeiter von der Einladung auszunehmen. Das kann dann der Fall sein, wenn der laufende Betrieb aufrechterhalten werden muss. Meistens finden sich dazu Freiwillige. Abmahnungen oder andere Sanktionen bei Nichtteilnahme sind im Regelfall unzulässig.
■ Respektvoller Umgang
Die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, speziell zum respektvollen Umgang untereinander, gelten natürlich auch auf der Weihnachtsfeier. Lockere oder ausgelassene Stimmung stellen keine Rechtfertigung für übergriffiges oder beleidigendes Verhalten dar. Einer Kollegin oder einem Kollegen sollten höflich, aber bestimmt die Grenzen aufgezeigt werden, wenn er oder sie, womöglich unter Alkoholeinfluss, aufdringlich werden.
■ Lambada mit Folgen
Was der „Flurfunk“ für schlimme Folgen haben kann, zeigt ein Fall vom Arbeitsgericht Bocholt: Ein Vorgesetzter behauptete im Kollegen- und Mitarbeiterkreis nach einer Weihnachtsfeier, dass eine Angestellte auf dem Fest „wie eine Dirne getanzt“ hätte. Die Frau bekam daraufhin einen Nervenzusammenbruch – schließlich hatte sie lediglich mit einem Kollegen Lambada getanzt. Für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangte sie, dass sie das volle Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt bekommt – und gewann. Das Gericht sprach ihr zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro sowie das Recht zu, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen zu dürfen, ohne Sanktionen von der Agentur für Arbeit befürchten zu müssen (AZ: 3 Ca 55/90).
■ Abmahnung für Buhs
Ein Arbeitnehmer, der die Weihnachtsansprache seines Vorgesetzten auf der Betriebsfeier angetrunken mit Buhrufen begleitete, musste sich später dafür vor Gericht verantworten. Der Chef hatte sich gemerkt, aus welchem Munde die Unmutsäußerungen gekommen waren, und quittierte sie mit einer fristlosen Kündigung – allerdings zu Unrecht. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah in den Zwischenrufen lediglich einen Grund für eine Abmahnung – zumindest dann, wenn es sich um einen einmaligen Fehltritt gehandelt hatte (AZ: 5 Sa 37/01).
■ Kündigung rechtens
Ein betrunkener Schweißer belegte auf der Weihnachtsfeier seinen Vorgesetzten mit derben Schimpfwörtern. Der kündige ihm später – zu Recht. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass die groben Beleidigungen für den Arbeitgeber eine „erhebliche Ehrverletzung“ darstellten, an denen auch die Tatsache nichts ändere, dass sie nicht während der Arbeitszeit ausgesprochen wurden (AZ: 18 Sa 836/04).
Noch ein Fall mit Kündigung: Auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier war es zu einer Prügelei gekommen. Als Folge daraus kündigte der Arbeitgeber einem an der Keilerei maßgeblich beteiligten Mitarbeiter fristlos, der sich zuvor Mut angetrunken hatte. Zu Recht (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Ta 88/07).
■ Wer haftet
Eine betriebliche Weihnachtsveranstaltung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Veranstaltung im Grunde allen Mitarbeitern zugänglich ist und von der Unternehmensleitung durchgeführt oder wenigstens gebilligt wird. Das ist im Regelfall nachgewiesen, wenn die Geschäftsführung die Kosten trägt oder die Freistellung während der Arbeitszeit gewährt. Die Feier endet, wenn der Chef den Abend offiziell beschließt. Alles, was danach passiert, ist im Grunde privat und nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.