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von Redaktion

Werner D.:Als Miterbe meiner Mutter, die im Jahre 1987 verstorben ist, habe ich erst jetzt Kenntnis über ein zum Erbe gehörendes Grundstück bekommen. Um das Grundbuch zu aktualisieren, ist es erforderlich, alle Erben und deren Nachkömmlinge ausfindig zu machen. Das ist aber nicht mehr möglich, weil sie verstorben oder unbekannt verzogen sind. Wann und unter welchen Umständen kann die Suche nach Erben eingestellt und die Aktualisierung des Grundbuchs beantragt werden?

Muss ich weiter nach

den Erben suchen?

Ist ein Miterbe unbekannt oder unauffindbar, wird die Miterbengemeinschaft in ihren Entscheidungen gelähmt. Wichtige Maßnahmen können nicht rechtswirksam getroffen werden. Daher ist es von großer Relevanz, alle Miterben aufzuspüren. Bleibt die Suche unerfolgreich, gibt es jedoch Möglichkeiten, seitens der Gerichte Hilfe zu erhalten. Grundsätzlich sind in Bayern die Nachlassgerichte verpflichtet, nach einem Todesfall von Amts wegen die Erben zu ermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört. Allerdings wirkt sich dies im Regelfall nur unmittelbar zum Zeitpunkt des Todesfalls aus. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einem zum Nachlass gehörenden Grundstück, kann sich dies auf die Ermittlungen des Gerichts auswirken. Außerdem ist von der Pflicht zur Ermittlung nicht der Fall erfasst, dass die ursprünglich bekannten Erben später nicht mehr auffindbar sind. In einem Fall wie dem Ihren, liegt es daher zunächst in der Verantwortung der Miterben, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ausfindig zu machen. Sind manche der Miterben bereits verstorben, sind deren Erben zu ermitteln. Dies erfordert einigen Aufwand. Zunächst lassen sich Informationen zu einem Todesfall bei dem örtlichen Standesamt oder der Meldebehörde erfragen. Hierfür muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, was bei einer gemeinsamen Miterbengemeinschaft bejaht werden kann. Mit den erlangten Daten kann beim zuständigen Nachlassgericht – angesiedelt beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person – Auskunft über den Erbfall und Einsicht in die Nachlassakte beantragt werden. Erfahrungsgemäß ist dies mit anwaltlicher Unterstützung leichter zu erreichen. Sind Erben vorhanden, können diese nun kontaktiert werden. Über unbekannt verzogene Erben lassen sich bei den genannten Behörden am letzten bekannten Wohnort möglicherweise ebenfalls Informationen gewinnen. Führt dies nicht zum Erfolg, können sich die verbleibenden Miterben an die Gerichte wenden. Ist die Identität des Erben grundsätzlich unbekannt, sodass die Erbschaft von vorneherein noch nicht angenommen wurde, kann auf Antrag beim Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt werden. Geht es allerdings darum, identifizierte Erben, die in der Vergangenheit bereits die Erbschaft angenommen haben – wovon vorliegend auszugehen ist – zu vertreten, kann beim Betreuungsgericht eine Abwesenheitspflegschaft beantragt werden. Der Abwesenheitspfleger darf dann Vermögensangelegenheiten der abwesenden Person vornehmen, also auch Grundbuchänderungen beantragen.

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