SERIE

So gelingt das Testament

von Redaktion

Irrtümer über das Erben – und wie man es richtig macht

Ein Testament sollte immer handschriftlich verfasst sein. © Christin Klose, dpa

Das Thema Vererben geht alle etwas an. Denn eines Tages wird jeder etwas hinterlassen. Im zweiten Teil unserer Serie erklären wir, worauf es beim Erstellen eines Testaments ankommt.

■ Kleines Vermögen

Irrtum: „Ich habe kein großes Vermögen, ich brauche gar kein Testament.“

Das sehen Experten anders: Ob man ein Testament benötigt oder nicht, hat nichts mit der Größe des Vermögens zu tun, sondern eher damit, ob man selbst bestimmen möchte, wer den Nachlass bekommt. Denn die gesetzliche Erbfolge ist weit verzweigt und hält Überraschungen bereit. So erben unter Umständen weit entfernte Cousinen oder andere ferne Verwandte mit, zu denen Sie möglicherweise gar keinen Kontakt haben. Beispiel: Herr Müller ist verwitwet und hat eine Tochter. Stirbt Herr Müller, wird seine Tochter Alleinerbin. Sollte sie versterben, erben die Enkel. Sollte es aber keine Enkel geben, kommen andere, entferntere Verwandte an die Reihe. Lösung: Die Lösung ist ein Testament. Vielleicht möchte man vermeiden, dass entfernte Verwandte erben, womöglich steht einem ein guter Freund näher. In einem Testament kann man ihn als Ersatzerben einsetzen.

■ Ehepaare

Irrtum: „Wir haben als Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament gemacht. Das kann jeder bei Bedarf auch wieder ändern.“

„Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum und der Fall kommt in der Realität auch immer wieder vor. Solche Änderungen sind eben nicht immer möglich“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht aus Heidelberg. Denn es sei ja gerade Sinn und Zweck eines gemeinschaftlichen Testaments, dass man es nur gemeinschaftlich ändern kann. Das ist vor allem dann immer wieder ein Problem, wenn einer der Ehepartner gestorben ist und der andere nach dem Tod das Testament ändern möchte. Beispiel: Herr und Frau Müller haben ein gemeinschaftliches Testament gemacht und ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt. Frau Müller stirbt, Herr Müller geht eine neue Beziehung ein. Herr Müller möchte nun das Testament ändern und die neue Lebensgefährtin als Erbin berücksichtigen. Das ist aber nicht mehr möglich. Die Erbeinsetzung der Kinder ist mit dem Tod der Ehefrau bindend geworden. Lösung: Beide Ehepartner können im gemeinschaftlichen Testament den Zusatz hinzufügen, der es erlaubt, das Testament nach dem Tod zu ändern. Das müssen aber beide Ehepartner wollen. Ansonsten kann das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod nicht mehr geändert werden.

■ Notar

Irrtum: „Ein Testament muss vom Notar verfasst werden, damit es gültig ist.“

Das ist falsch. Jeder, der volljährig ist, kann ein wirksames Testament verfassen. Damit es gültig ist, müssen Formalitäten stimmen: Es muss handschriftlich verfasst und mit der Unterschrift versehen sein. Es sollte auch eine Überschrift haben, aus der hervorgeht, dass es sich um ein Testament handelt, sowie mit Ort und Datum versehen sein. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, einen Notar hinzuzuziehen – etwa, wenn eine Immobilie zu vererben ist und die Erben einen Erbschein benötigen, um einen Grundbucheintrag vorzunehmen. Lösung: Ein handschriftliches Testament sollte man mit der Überschrift „Mein Testament“ verfassen. Ort, Datum und Unterschrift sollten hinzugefügt werden.

■ Handschrift

Irrtum: „Meine Handschrift ist nicht schön und es fällt mir schwer, mit der Hand zu schreiben, deshalb mache ich es mir einfacher und verweise im Testament auf Anhänge, die ich dann auf dem Computer tippe.“

Das sollte man nicht tun. Denn die auf dem Computer getippten Anlagen zum Testament sind nicht gültig.

Beispiel: Herr Müller verfasst ein Testament und schreibt: „Näheres siehe Ausführungen im Anhang“ und verweist auf ein auf dem PC getipptes Schriftstück, das er mit einer Büroklammer seinem Testament hinzugefügt hat.
Lösung: Hier bleibt nur der beschwerliche Weg: Alles, was zum Letzten Willen zählt, dem Testament, muss handschriftlich verfasst werden und es muss Teil des Testaments sein.

■ Aufbewahrung

Irrtum: „Mein Testament bewahre ich am besten in meinem Banksafe auf.“
Bitte nicht! An den Banksafe kommt nur, wer sich als Erbe legitimieren kann. Das gelingt mit einem Testament oder mit einem Erbschein. Es wäre sehr ärgerlich, wenn sich die Erben extra einen Erbschein, der mit Kosten verbunden ist, besorgen müssen, um ans Testament zu gelangen.
Lösung: Man kann das Testament beim Amtsgericht verwahren lassen. Außerdem kann man das Schriftstück im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfassen lassen. Die Verwahrung beim Nachlassgericht kostet 97,50 Euro, einschließlich der Registrierung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Die günstige Alternative: Man kann das Testament zu Hause aufbewahren. Allerdings birgt das die Gefahr, dass es jemand verschwinden lässt.ANNETTE JÄGER

Im nächsten Teil

unserer Serie geht es um Irrtümer rund um das Thema Schenkung und Steuer. Ein mehrseitiges Dossier zum Thema gibt es kostenlos per E-Mail von: ratgeber@biallo.de

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