Wer andere beauftragt, kann Steuern sparen. © Kristin Schmidt/dpa
Kann man den Winterdienst von der Steuer absetzen? Ja. Grundsätzlich gilt: Alles, was im oder am Haushalt erledigt wird und eine typische, üblicherweise privat veranlasste Tätigkeit darstellt, kann als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein. „Beauftragt man einen Dienstleister, zum Beispiel einen Winterdienst, einen Gärtner- oder auch einen Hausmeisterservice, dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4000 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dafür müssen die angefallenen Kosten in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen werden. Damit das Finanzamt den Winterdienst aber wirklich anerkennt, müssen die Voraussetzungen stimmen:
So sollte die Rechnung des Dienstleisters „klar zwischen Arbeits- und Materialkosten unterscheiden, denn nur die Arbeitsleistung zählt steuerlich“, sagt Karbe-Geßler. Außerdem muss die Rechnung unbar bezahlt werden, also etwa per Überweisung. Und: Der Einsatz muss im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Räum- und Streupflichten stehen – also etwa Gehwege und der Zugang zum Haus auf diese Weise freigehalten worden sein.
Mieter bezahlen die Rechnung in der Regel nicht selbst. Engagiert der Vermieter einen Streu- und Räumdienst, legt dieser die Kosten meist über die Betriebskostenabrechnung auf die Mietparteien um. Den auf sie entfallenden Kostenanteil dürfen Mieter dann aber trotzdem steuerlich in Abzug bringen.
Die Betriebskostenabrechnung fungiert in diesem Fall als Rechnung, solange die absetzbaren Posten klar aufgeschlüsselt sind. Der Steuererklärung müssen die Nachweise vorerst nicht beigefügt werden. Sollte das Finanzamt aber nachfragen, muss die Rechnung oder Betriebskostenabrechnung nachträglich übermittelt werden.