Ein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass seine Beschäftigten jederzeit auf Abruf bereitstehen. Dafür gibt es Regeln und eine Vorankündigungsfrist, erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Festgelegt sind: mindestens vier Tage. Generell muss Arbeit auf Abruf überhaupt einmal vertraglich
Dieser Artikel (ID: 2417814) ist am 23.12.2025 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 32), Wasserburger Zeitung (Seite 32), Mangfall-Bote (Seite 32), Chiemgau-Zeitung (Seite 32), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 32), Neumarkter Anzeiger (Seite 32), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 32).