Ein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass seine Beschäftigten jederzeit auf Abruf bereitstehen. Dafür gibt es Regeln und eine Vorankündigungsfrist, erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Festgelegt sind: mindestens vier Tage. Generell muss Arbeit auf Abruf überhaupt einmal vertraglich vereinbart sein, sonst darf das Unternehmen sie nicht verlangen. Wenn eine Mindestarbeitszeit vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber auch nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen, erklärt der Fachanwalt. Am Beispiel einer 20-Stunden-Woche bei einem Teilzeitvertrag würde das bedeuten, dass der Chef maximal fünf Stunden pro Woche auf Abruf zusätzlich verlangen kann.