Hat der Gutschein kein festgelegtes Ablaufdatum, gilt eine Frist von drei Jahren. In vielen Fällen ist bei Gutscheinen aber festgelegt, bis wann sie einzulösen sind. Das dürfen Händler grundsätzlich auch. Nur darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein: Ein Jahr ist zu wenig, urteilte einmal das Oberlandesgericht München.
Die dreijährige Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Verkäufer den Gutschein nicht mehr annehmen. Der Kunde hat aber Anspruch auf einen Teil des Geldes. Der Händler darf davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten – wie hoch dieser ist, hängt vom Einzelfall ab. Ausnahmen bei der Einlösefrist gibt es bei Leistungen wie einer Theaterveranstaltung, die an die Spielzeit gebunden ist.
Ein Gutschein ist in der Regel wie Bargeld: Selbst wenn er auf einen Namen ausgestellt ist, kann er auch von jedem anderen eingelöst werden. Einschränkungen kann es geben, wenn das Angebot auf den Beschenkten zugeschnitten ist und zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfordert, etwa bei einer sportlichen Aktivität.
Händler sind nicht dazu verpflichtet, Gutscheine gegen Bargeld einzulösen. Denn die Idee ist, dass es für den Gutschein Ware gibt. Ebenso wenig müssen sie nach Angaben von Verbraucherzentralen den Restbetrag in bar auszahlen, wenn der Kunde bei einem Kauf nicht die gesamte Gutscheinsumme aufbraucht. Eine stückweise Einlösung könnte eine Alternative sein. Sie gilt allgemein als zumutbar für den Händler.
Geht der Händler vor Einlösung pleite, hat der Kunde Pech. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Bei einer Pleite verliert der Gutschein seinen Wert.