Viele Krankenkassen dürften ihre Beiträge erhöhen.
Rentner können 2000 Euro steuerfrei hinzuverdienen.
Das Kindergeld steigt – um 4 Euro. © dpa
Die Pendlerpauschale steigt ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent. Bisher gab es für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent je Kilometer. © Fotos: Matthias Balk, M. Brandt, B. Nolte/dpa
Arbeitnehmer können für ihre Fahrten zum Arbeitsplatz im kommenden Jahr steuerlich mehr absetzen. Außerdem steigt der Mindestlohn und es gibt Vergünstigungen für Gewerkschaftsmitglieder. Andererseits steigen Krankenversicherungsbeiträge und die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Ob einem Haushalt unter dem Strich wirklich mehr Netto vom Brutto bleibt, ist individuell verschieden. Deshalb zeigen wir Fallbeispiele, die das Institut der deutschen Wirtschaft kalkuliert hat (siehe Tabellen). Die Bilanz der Forscher: Die Entlastungen werden oft durch Mehrbelastungen an anderer Stelle weitestgehend aufgefressen.
■ Pendlerpauschale
Mit der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeit steuerlich absetzen – egal, ob sie mit dem Fahrrad, der Bahn oder dem Auto fahren. Aktuell liegt sie für die ersten 20 Kilometer Wegstrecke bei 30 Cent pro Kilometer, für jeden weiteren Kilometer kann man 38 Cent ansetzen. Künftig gelten jedoch schon ab dem ersten Kilometer 38 Cent. Dem steht allerdings gegenüber, dass der Preis für eine Tonne CO2 von 55 auf 65 Euro steigt. Das verteuert Sprit, aber zum Beispiel auch Heizöl.
■ Krankenversicherung
Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Satz für die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 2,5 auf 2,9 Prozent. Dabei handelt es sich um eine Orientierungsgröße. Die Kassen legen den jeweiligen Zusatzbeitrag individuell fest. Viele haben ihren Mitgliedern bereits Erhöhungen mitgeteilt. Das Institut der deutschen Wirtschaft geht beispielsweise von einer Erhöhung um im Schnitt 0,2 Prozentpunkte auf 3,1 Prozent aus.
■ Sozialbeiträge
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt außerdem die Beitragsbemessungsgrenze um 300 auf 5812,50 Euro brutto im Monat. Alle, die mindestens so viel verdienen, müssen je nach Krankenkasse also monatlich bis 28,50 Euro mehr zahlen. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Bemessungsgrenze von 8050 auf 8450 Euro. Das heißt: 37,20 Euro mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr für die Arbeitslosenversicherung für Gutverdiener, die das Nettogehalt schmälern.
■ Kindergeld
Ein wenig mehr Geld gibt es dagegen für Eltern: das Kindergeld steigt um vier Euro von 255 auf 259 Euro pro Kind. Bei Familien mit einem Kind macht das also 48 Euro im Jahr aus, bei zwei Kindern sind es 96 Euro.
■ Freibeträge
Um die kalte Progression auszugleichen, steigt der Grundfreibetrag von 12 096 auf 12 348 Euro. Auch die Freibeträge für Kinder werden angehoben, nämlich um 156 Euro auf 6828 Euro pro Kind für gemeinsam veranlagte Eltern. Rechnet man den unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf hinzu, ergibt sich ein gemeinsamer Freibetrag von 9756 Euro.
■ Aktivrente
Am 1. Januar 2026 tritt die „Aktivrente“ in Kraft. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, künftig 2000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen abgeführt werden. Selbstständige, Freiberufler, Minijobber sowie Beamte sind von der Regelung ausgeschlossen.
■ Mindestlohn
Ab Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde – statt bisher 12,82 Euro.
■ Minijob-Grenze
Mit dem Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze für Minijobs von 556 auf 603 Euro je Monat. Wer weniger verdient, ist nicht sozialversicherungspflichtig.
■ Ausbildung
Die Mindestvergütungen in den Ausbildungsjahren steigen: Im ersten Jahr von 682 auf 724 Euro brutto. 854 Euro sind es im zweiten Ausbildungsjahr (statt bisher 805 Euro). Im dritten Jahr steigt die Mindestvergütung von 921 auf 977 Euro. Und im vierten Jahr gibt es mindestens 1014 statt 955 Euro.
■ Gewerkschaftsbeitrag
Gute Nachrichten für Gewerkschaftsmitglieder: Sie können ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen.MH/HÖSS
Im nächsten Teil
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