Wildunfall: Wann die Versicherung nicht zahlt

von Redaktion

Vorsicht Wildwechsel. In der dunklen Jahreszeit ist es besonders gefährlich. © Arne Dedert, dpa

Als Versicherungsnehmer hat man nicht nur Ansprüche nach einem Schaden – man hat auch umfangreiche Aufklärungspflichten. Wer etwa arglistig Vorschäden verschweigt und dazu noch einen Wildschaden behauptet, der sich nicht sicher beweisen lässt, hat schlechte Karten. Dann nämlich kann es sein, dass eine Versicherung nicht zahlen muss. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 9 O 268/22) des Landgerichts Hagen, auf welche der Deutsche Anwaltverein hinweist. In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der von seiner Kaskoversicherung einen Schaden bezahlt haben wollte. Er gab vor, mit einem Reh zusammengestoßen zu sein und reklamierte umfangreiche Reparaturkosten. Allerdings wurde die Versicherung skeptisch und ließ das Auto untersuchen. Unter anderem wurde der Fehlerspeicher ausgelesen. Demzufolge wurde der Sensor ausgelöst, als das Auto stillgestanden war. Auch das Kabel war intakt gewesen. Dagegen hätte ein typischer Schaden nach einem Unfall an dieser Stelle Spuren hinterlassen. Auch die Art der Schäden trug nicht das typische Muster von Wildunfällen. Die Sache ging vor Gericht. Das Landgericht Hagen sah keinen Versicherungsfall für die Teilkasko. Denn der Kläger konnte den Hergang des Unfalls nicht ohne Zweifel beweisen. Bei Wildunfällen wäre der volle Nachweis erforderlich. Diese Entscheidung zeige deutlich, wie wichtig die korrekte und vollständige Schadenschilderung sowie die Offenlegung von Vorschäden für die erfolgreiche Regulierung eines Versicherungsfalls sei, so der Verband.

Artikel 2 von 7