Josef M.: „ Momentan ist es schwer einen Steuerberater zu bekommen, der sich auf Landwirtschaft spezialisiert hat. Ich konnte daher meine Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben und habe dies dem Finanzamt auch schriftlich mitgeteilt. Das Amt beharrt allerdings auf seinen Fristen. Jetzt soll ich Verspätungszuschläge bezahlen, pro Monat pauschal 25 Euro. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle? Und: Kann ich die Verspätungszuschläge wenigstens in einer folgenden Steuererklärung ansetzen?“
Verspätungszuschlag: Muss ich zahlen?
Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe kennen derzeit das Problem, kurzfristig keinen geeigneten Steuerberater zu finden. An den gesetzlich vorgegebenen Abgabefristen für Steuererklärungen ändert dies jedoch zunächst nichts. Die Abgabefrist verlängert sich nur dann, wenn ein Steuerberater beauftragt wird oder das Finanzamt im Ausnahmefall eine Fristverlängerung gewährt.
Das Finanzamt muss bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Erklärung nach dem 31. Juli des übernächsten Jahres (19 Monate nach Ablauf Kalenderjahr) abgegeben wird. In diesen Fällen besteht kein Ermessensspielraum. Der Zuschlag beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Ein Ermessensspielraum ergibt sich für das Finanzamt nur dann, wenn sich die Steuer auf null Euro beläuft oder ein negativer Betrag festgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn die festgesetzte Steuer niedriger als die geleisteten Vorauszahlungen ist und es damit im Ergebnis zu einer Erstattung kommt. In diesen Fällen hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg.
Für alle anderen Fälle, in denen die 19 Monate (Karenzzeit) bei Land- und Forstwirten noch nicht abgelaufen sind, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Vom Verspätungszuschlag ist lediglich dann abzusehen, wenn die verspätete Abgabe der Steuererklärung nachweislich entschuldbar war. Dies muss vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden. Ein möglicher Entschuldigungsgrund kann beispielsweise eine plötzliche Krankheit sein. Dass kein Steuerberater gefunden werden konnte, stellt im Regelfall wohl keinen Entschuldigungsgrund dar, der eine verspätete Abgabe exkulpiert.
Steuerpflichtige, die sich ungerecht behandelt fühlen, können in einem ersten Schritt einen Einspruch gegen den Verspätungszuschlag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen. In besonderen Härtefällen kann zusätzlich ein Antrag auf Erlass oder Minderung des Verspätungszuschlags gestellt werden.
Verspätungszuschläge können steuerlich nicht abgesetzt werden. Sie gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen und sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig, unabhängig davon, in welchem Jahr sie gezahlt werden.