Wer früher in Ruhestand kann

von Redaktion

Raus aus dem Mühlrad: Viele Arbeitnehmer würden gern früher in Rente gehen. Doch das ist nicht so einfach – und mit großen finanziellen Einbußen verbunden. © Bernd Wüstneck, dpa

Die Regelung für die „besonders langjährig Versicherten“ wurde bereits vor fast 20 Jahren eingeführt – und wurde im Jahr 2014 zur „Rente mit 63“. Für Versicherte, die vor 1953 geboren wurden, wurde damals die Möglichkeit geschaffen, die abschlagsfreie Frührente mit 63 Jahren in Anspruch zu nehmen. Mittlerweile geht das nicht mehr.

■ Abschlagsfreie Frührente

Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Frührente wird schrittweise angehoben. 1961 Geborene können die Rente ab einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erhalten (siehe Tabelle). Für alle ab 1964 Geborenen gilt dauerhaft eine Altersgrenze von 65 Jahren. Dennoch gilt sie nach Gesetzeslage natürlich immer noch als „vorzeitig“, weil für Geburtsjahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze „67“ gilt. Die abschlagsfreie Frührente gilt für Menschen, die auf 45 Versicherungsjahre kommen und bestimmte Altersgrenzen erreichen.

Bei der Wartezeit von 45 Jahren werden alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Wer früh – etwa mit 16 Jahren – die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet hat, der erfüllt diese Voraussetzung recht leicht. Wer – etwa nach einem Studium – erst spät ins Arbeitsleben eingetreten ist oder längere Zeit Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen hat, kann dieses Ruhegeld in der Regel nicht erhalten.

■ Extra-Zeiten für Mütter

Übrigens: Auch Mütter haben Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, selbst wenn sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben. Denn die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente nötigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Berücksichtigt wird die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag.

■ Früher Ruhestand mit Abschlägen

Die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, gibt es im deutschen Rentensystem grundsätzlich ab dem Alter von 63 Jahren und nach 35 Versicherungsjahren – allerdings normalerweise dann nur mit Abschlägen. Die vorzeitige Rente hat also einen Preis. Versicherte erwerben weniger Rentenansprüche, wenn sie früher mit dem Arbeiten aufhören. Und sie bekommen pro Monat, den sie früher aufhören, 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. In diesem Jahr erreicht der Jahrgang 1963 die 63-Jahres-Grenze. Wer also 1963 geboren wurde, der kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 und mit einem Abschlag in Höhe von 13,8 Prozent erhalten. Für jeden neuen Rentenjahrgang werden die Abschläge höher. Ab 2027 – für den Jahrgang 1964 also – sind es dann bis zu 14,4 Prozent, für diejenigen, die mit 63 in Rente gehen. Diese Rente muss nicht genau mit 63 bezogen werden. Sie ist auch mit 64 oder 65 Jahren möglich – dann mit entsprechend geringeren Abschlägen.

■ Sonderregel für Schwerbehinderte

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann als einzige noch vor dem 63. Geburtstag bezogen werden, frühestens aber mit 62 Jahren. Wer 1964 geboren wurde und schwerbehindert ist, der kann mit 62 Jahren (oder später) diese Rente erhalten. Dann werden aber auch Abschläge von 10,8 Prozent (0,3 Prozent x 36 Monate) fällig. Der Jahrgang 1963 war der letzte, der diese Rente noch vor dem 62. Geburtstag erhalten konnte. Die Schwerbehindertenrente kann jeweils maximal drei Jahre vor dem regulären Eintrittsalter in diese Rente mit Abschlägen bezogen werden. Die Altersrente gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Personen mit einem Grad der Behinderung von 30, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, könne die nicht beziehen.

Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Renteneintritts besteht. Der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente besteht nicht, wenn vor dem Rentenbeginn ein neuer Bescheid mit einem niedrigeren Grad der Behinderung rechtskräftig geworden ist. Bei einer Herabstufung auf einen Grad unter 50 kann es sich deshalb allein im Hinblick auf die Rente lohnen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einzureichen und so die Rechtskraft der Herabstufung zu verzögern.

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