Wenn der Wohnungsschlüssel verloren geht, kann es für den Mieter teuer werden. Doch nicht immer muss gleich die ganze Schließanlage ausgetauscht werden. © Daniel Bockwoldt, dpa
Wie viele Schlüssel bekommt ein Mieter? Darf der Vermieter einen zurückbehalten? Was, wenn ein Schlüssel verloren geht? Und die Schließanlage ausgetauscht werden muss? Hier die wichtigsten Antworten – und wie Gerichte im Einzelfall entschieden haben.
■ Anzahl der Schlüssel
Grundsätzlich steht jeder in der Wohnung lebenden Person ein Wohnungsschlüssel zu. Das gleiche gilt für den Haustürschlüssel. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (AZ: 61 T 32/85). Alleinlebende Mieter dürfen zwei Wohnungsschlüssel verlangen, um einen davon für Notfälle bei Freunden oder Angehörigen hinterlegen zu können. Dieses Recht darf mietvertraglich nicht beschränkt oder verwehrt werden. Die Zahl der übergebenen Schlüssel sollte im Übergabeprotokoll festgehalten werden.
■ Reserveschlüssel
Dürfen Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten? Nicht ohne Weiteres. Denn ab Mietbeginn geht das alleinige Besitzrecht an der Wohnung auf die Mieter über. Betreten Vermieter die Wohnung ohne Zustimmung des Mieters, so ist das Hausfriedensbruch. Erklärt sich ein Mieter damit einverstanden, dass der Vermieter einen Schlüssel behält, so ist das natürlich erlaubt – und kann auch sinnvoll für einen Notfall sein, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch. Mieter haben aber grundsätzlich während der Mietzeit das alleinige Gebrauchsrecht der Wohnräume. Deshalb dürften sie sogar das Schloss an der Wohnungstür austauschen. Das müsste dann vor einem Auszug aber selbstverständlich zurückgebaut werden.
■ Schlüssel verloren
Wer trägt die Kosten für Ersatzschlüssel, wenn sie verloren gehen oder beschädigt werden? Verliert der Mieter einen Wohnungsschlüssel, so muss er den Vermieter unverzüglich darüber informieren. Wenn das Schloss ausgetauscht werden muss und der Mieter den Verlust verschuldet hat, muss er die Kosten dafür tragen. Das hat ebenfalls das Landgericht Berlin bestätigt (Aktenzeichen: 64 S 79/00). Wird der Mieter zum Beispiel Opfer eines Raubüberfalls, so würde ihn jedoch keine Schuld treffen. Ein Austausch wird von den Gerichten grundsätzlich nur dann als notwendig angesehen, wenn Missbrauchsgefahr besteht. Eine solche Gefahr besteht beispielweise dann nicht, wenn der Schlüssel während einer Bootstour ins Meer fällt. Anders liegt der Fall, wenn der Schlüssel zusammen mit der Adresse verloren geht.
Tipp: Viele private Haftpflichtversicherungen treten auch im Fall verlorener Schlüssel zur Mietwohnung ein. Mieter sollten ihren Vertrag daraufhin überprüfen und gegebenenfalls eine neue Police abschließen. Eine private Haftpflichtversicherung zählt ohnehin zu den wenigen Versicherungen, die jeder haben sollte.
■ Auszug
Zieht der Mieter aus, dann muss er dem Vermieter oder der Hausverwaltung sämtliche Wohnungsschlüssel zurückgeben. Dazu gehören auch Wohnungsschlüssel, die der Mieter auf seine eigenen Kosten anfertigen ließ, was grundsätzlich erlaubt ist bei einfachen Schlüsseln – und zwar ohne Zustimmung des Vermieters. Werden Sicherheitsschlüssel benötigt, so muss zuvor die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Der Vermieter kann diese gegen Kostenerstattung übernehmen. Lehnt er das ab, so darf der Mieter sie in Anwesenheit eines Zeugen unbrauchbar machen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschieden (AZ: 4 C 776/81). Auch die Schlüsselübergabe sowie ein mögliches Zerstören der Schlüssel sollten von Mieter und Vermieter schriftlich bestätigt werden.
■ Schlüsseldienst
Steht ein Mieter vor der Tür und fällt diese ins Schloss oder ist es defekt und nicht mehr zu öffnen, so bleibt manchmal nur die Möglichkeit, einen Schlüsselnotdienst zu rufen. Bei der Frage, wer den – meist teuren – Notdienst zu bezahlen hat, kommt es darauf an, in welchen Verantwortungsbereich die nicht zu öffnende Tür fällt. Hat sich ein Mieter schlicht und einfach ausgesperrt, so muss er den Notdienst bezahlen. Bricht aber der Schlüssel wegen Materialermüdung ab oder ist das Schloss verschlissen, so muss der Vermieter den Schlüsseldienst bezahlen.
Achtung: Mieter dürfen in einem solchen Fall nicht direkt den Notdienst rufen und erwarten, dass der Vermieter die Rechnung übernimmt. Vielmehr muss der zunächst einmal informiert werden, damit er gegebenenfalls den Mangel beheben kann. Anderes gilt, wenn eine sofortige Türöffnung notwendig ist, was zum Beispiel der Fall sein kann, wenn Mieter nachts feststellen, dass das Schloss defekt ist. Dann ist ihnen nicht zuzumuten, vor der Tür auf den Vermieter zu warten. Das hat das Amtsgericht Leipzig entschieden (AZ: 134 C 5827/21).