Auf Schlaglöcher und Straßenschäden müssen Autofahrer auch selbst achten, sagt ein Flensburger Gericht. © dpa
Gemeinden müssen Straßen frei von Gefahren halten, Stichwort: Verkehrssicherungspflicht. Doch wo sind die Grenzen und wann fängt die Verantwortung des Autofahrers an? Die Sicherungspflicht diene nicht dazu, dass Verkehrsteilnehmer das „allgemeine Lebensrisiko“ auf die Gemeinden abwälzen können, heißt es in einem Urteil des Landgerichts Flensburg. Ein Autofahrer wollte dabei Schadenersatz von einer Gemeinde, weil er sich in Bruchstellen am Straßenrand zwei Reifen platt gefahren hatte. Doch das Gericht wies ihn ab. Es sei zu erkennen gewesen, dass die Straße in weiten Teilen nicht befestigt und der äußere Straßenrand nicht stabil sei. Entsprechend hätte er langsamer fahren müssen, als er dem Gegenverkehr dorthin auswich. „Eine Pflichtverletzung beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist“, schreibt das Landgericht in den Leitsätzen seines Urteils, auf das der ADAC hinweist.
Der Mann war wegen eines entgegenkommenden Autos auf dem rechten asphaltierten Rand weitergefahren, dabei platzten ihm die Reifen und eine Felge wurde beschädigt. Der Schaden: 1400 Euro. Diesen Betrag wollte der Fahrer von der Gemeinde erstattet bekommen. Sein Argument: Die Gemeinde hätte die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Gericht bestätigte zwar die Pflicht der Gemeinde, Gefahrenstellen zu entschärfen. Aber sie muss nicht für alle erdenkbaren Möglichkeiten Vorsorge treffen. Der zuständige Bauhof führte drei bis vier Kontrollen im Jahr an der Straße durch, die letzte zwei Wochen vor dem Unfall. In diesem Fall sei außerdem für einen ortsunkundigen Fahrer, wie den Kläger, erkennbar gewesen, dass es sich um eine in weiten Teilen unbefestigte Straße handelte. Sie war bei Gegenverkehr erkennbar nur mit reduziertem Tempo zu befahren. Mit Abbruchkanten musste man rechnen. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.