Wenn die Zustellung eines Pakets angekündigt ist und man selbst nicht daheim ist, gibt es bei fast allen Zustelldiensten mehrere Möglichkeiten: Paketshops, Nachbarn oder bestimmte Ablageorte. Was Empfänger dann aber wissen sollten: Es drohen rechtliche Fallstricke. Darauf weist das IT- und Technikmagazin „c`t“ (Ausgabe 3/2026) hin.
„Wenn der Empfänger aktiv einen bestimmten Ablageort angewiesen hat, haftet er ab dem Zeitpunkt der Ablage für Verlust oder Beschädigung“, sagt „c`t“-Redakteur Markus Montz. Nur wenn der Zusteller eigenhändig – also ohne explizite Anweisung des Empfängers – einen Ablageort wählt, bleibt der Empfänger von der Haftung befreit.
Der Haftungsübergang auf den Kunden gilt auch bei der gewünschten Einlagerung des Pakets in einer Packstation, zum Beispiel von DHL. „Sobald das Paket als eingelegt vermerkt ist, tragen die Kunden das Risiko“, sagt Montz. Und zwar ganz unabhängig davon, ob der Kunde beim Paketdienst registriert ist oder nicht.
Tückisch ist auch, wenn die Nachbarschaftszustellung aktiv angewiesen wurde: „Bestreitet der Nachbar den Empfang eines laut Zustellmeldung übergebenen Pakets, sind Versender wie Händler aus der Haftung“, sagt Montz. Rechtlich unklar sei die Lage hingegen, wenn der Zusteller eigenmächtig entscheidet, die Sendung beim Nachbarn abzugeben.
Auf Nummer sicher gehen Empfänger dann, wenn sie die Lieferung in einen Paketshop umleiten lassen oder den Liefertermin auf einen Tag verschieben, an dem sie selbst zur Annahme zu Hause sind. Diese Möglichkeiten seien besonders sicher, weil erst mit der persönlichen Annahme der Gefahrenübergang erfolge.
Wichtig zu wissen: Die Aufbewahrungsfristen in Paketshops liegen meist zwischen sieben und 14 Tagen. Wer länger verreist ist, fährt mit dieser Option also auch nicht gut.DPA