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von Redaktion

Jürgen K.: „Wir haben ein Haus mit Stromheizung aus dem Jahr 1981. 2024 haben wir eine Photovoltaikanlage installieren lassen und außerdem fünf alte Nachtstromheizkörper gegen neue Heizkörper auswechseln lassen. Ich habe in der Steuererklärung 2024 die beiden Maßnahmen als energetische Maßnahmen angemeldet. Das Finanzamt fordert jetzt Bescheinigungen von den Firmen oder Energieberater. Ich habe bisher keine Förderung erhalten. Habe ich noch Chancen?“

Förderung für neue Heizung?

Wenn Sie die Bescheinigungen, die das Finanzamt verlangt, rechtzeitig einreichen, erhalten Sie weiterhin die Steuererleichterung nach § 35c Einkommensteuergesetz. § 35c EStG gilt für energetische Maßnahmen in Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind und von Ihnen selbst bewohnt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Erneuerung der Heizungsanlage, der Austausch von alten Heizkörpern sowie der Einbau von Solarthermie-Anlagen oder Photovoltaik-Solarthermie-Hybridanlagen unter bestimmten Voraussetzungen. Wichtig ist, dass der Strom, den diese Anlagen erzeugen, überwiegend für den eigenen Bedarf genutzt wird und keine Vergütung nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) beantragt wird.

Die Steuererleichterung wird in dem Jahr gewährt, in dem die Maßnahme abgeschlossen ist. Eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, wenn alle Arbeiten erledigt sind, Sie eine Schlussrechnung erhalten haben und den Rechnungsbetrag überwiesen haben. Die Rechnung muss die durchgeführten Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes enthalten und in deutscher Sprache verfasst sein.

Um die Steuererleichterung zu bekommen, müssen Sie die geforderte Bescheinigung vorlegen, die vom Fachunternehmen oder einem Energieberater ausgestellt wird. Diese Bescheinigung bestätigt, dass die durchgeführten Maßnahmen den Anforderungen des § 35c EStG entsprechen. Sie muss auf einem amtlichen Formular erfolgen und alle relevanten Informationen enthalten, die vom Finanzamt geprüft werden. Das Fachunternehmen oder der Energieberater haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben. Auch die Kosten für die Bescheinigung können steuerlich angesetzt werden werden.

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