Gegen Phantasie-Uniformen ist nichts einzuwenden. Täuschend echte hingegen sind gesetzlich verboten. © dpa
Fasching ist das Fest der Verkleidung und der kleinen Fluchten aus dem Alltag. Doch nicht jede Kostümierung,die witzig oder originell gemeint ist, ist auch erlaubt. Wer etwa mit Spielzeugwaffen, politischen Symbolen oder authentischen Uniformen durch die Straßen zieht, kann schneller mit Polizei oder Veranstaltern in Konflikt geraten, als ihm lieb ist.
Amtskleidung
Laut Strafgesetzbuch sind zum Beispiel sämtliche in- oder ausländischen Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen tabu. Darauf weist Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler vom Deutschen Anwaltverein hin. Sprich: Wer den Anschein erwecken möchte, etwa von der Polizei, der Bundeswehr oder vom Zoll zu sein, macht sich strafbar – selbst wenn die Uniformen nicht original, sondern nur zum Verwechseln ähnlich sind.
Gleiches gilt übrigens für ausländische Uniformen, sofern der betreffende Staat noch existiert. Uniformen etwa der aufgelösten Sowjetunion oder der DDR fallen Rechtsanwalt Achelpöhler zufolge nicht unter das Verbot. Auch Phantasieuniformen oder Uniformen von Privatunternehmen sind nicht zu beanstanden.
Kirchliche Würden
Verboten sind zudem Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen. Eine Verkleidung als Papst oder Priester ist damit grundsätzlich nicht erlaubt. Wilhelm Achelpöhler zufolge handelt es sich bei dieser Art von Kostümierung allerdings „eher um Bagatellkriminalität“. Ein entsprechender Straftatbestand sei immer erst dann erfüllt, wenn das Tragen einer solchen Uniform tatsächlich dazu geeignet ist, einen falschen Eindruck zu erwecken. Einen Papst bei einer Faschingsveranstaltung im Brauhaus würde man darum eher nicht belangen – hält er sich hingegen während eines Gottesdienstes in der Kirche auf, könnte das anders aussehen. Im Gegensatz dazu könnte das Tragen einer Polizeiuniform in jedweder Umgebung für Irritationen sorgen, weil die Gesetzeshüter – gerade in der fünften Jahreszeit – allgegenwärtig sind.
Politische Symbole
Gar keinen Ermessensspielraum gibt es beim Tragen von Kennzeichen oder Uniformen von verfassungswidrigen oder terroristischen Organisationen. Das Kostümieren zum Beispiel mit einer Naziuniform ist darum nicht nur geschmacklos, sondern auch strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zudem sollten Waffenimitationen besser daheim bleiben. Allerdings sind „kindgerechte Verkleidungen mit deutlich als Spielzeug erkennbaren Kinderwaffen“ zulässig.