Nicht immer ist eine Unachtsamkeit eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtsverletzung, die die Fahrerlaubnis gefährdet. Bloße Unaufmerksamkeit, Augenblicksversagen oder eine falsche Beurteilung der Lage reichen dafür nicht aus. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgericht Dülmen, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist. In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der die Vorfahrt eines von rechts kommenden Radlers missachtet hatte. Es kam zum Unfall. Im Nachgang sah die Staatsanwaltschaft beim Autofahrer eine verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtsverletzung. Sie beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Doch das Amtsgericht beurteilte das anders.
Die Vernehmung von Zeugen durch die Polizei hatte ergeben, dass der Autofahrer vor dem Abbiegen angehalten hatte. Dann hatte er den Blinker gesetzt und den von links kommenden Verkehr beobachtet. Die Unfallursache lag darin, dass er den von rechts kommenden Radler übersehen hatte.
Darin sah das Amtsgericht keine „grobe Verkehrswidrigkeit“: Denn die umfasst nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften. Etwa ein Abbiegen mit überhöhter Geschwindigkeit, was hier nicht vorlag. So sah das Gericht einen gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß. Auch fehlte es laut dem Beschluss am subjektiven Tatbestand der Rücksichtslosigkeit.