In Branchen wie der Gastronomie fällt mal mehr, mal weniger Arbeit an. © Weißbrod, dpa
Auch, wenn das Wort „Abruf“ in „Arbeit auf Abruf“ es vermuten lässt: ein Arbeitgeber kann nicht einfach in letzter Minute Bescheid geben und jederzeit ein Erscheinen auf der Arbeit verlangen. „Dafür gibt es die Vorankündigungsfrist“, so Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese gibt an, wie viele Tage im Voraus Arbeitnehmer über ihre Arbeitstage informiert werden müssen. Festgelegt sind: mindestens vier Tage. Arbeit auf Abruf muss zunächst einmal vertraglich vereinbart sein. Auch die maximale Stundenanzahl, für die Angestellte abgerufen werden können, ist klar geregelt. Wenn eine Mindestarbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, darf dieser auch nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen, erklärt der Fachanwalt. Arbeit auf Abruf ist vor allem in Branchen mit schwankendem Arbeitsanfall gefragt, wie etwa in Pflege, Logistik, Einzelhandel oder Gastronomie.