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Unterstützung im Notfall

von Redaktion

Wir sorgen für Sie vor – Heute: Vollmachten und Verfügungen

Eine Sorgerechtsverfügung kann als Teil eines Testaments geregelt werden. © Silvia Marks, dpa

Jeder Erwachsene sollte vorsorgen für den Fall, dass man nach einem Unfall oder wegen Krankheit nicht mehr selbst für sich entscheiden kann. © imago

Selbst nicht mehr entscheiden können – das kann unabhängig vom Alter passieren. Jeder volljährige Mensch kann für diesen Fall Vorsorge treffen. Verfügungen und Vorsorgevollmachten helfen dabei.

Wer nicht mehr in der geistigen Verfassung ist, für sich selbst Entscheidungen zu treffen, braucht Beistand. Das Gericht bestimmt dann einen Betreuer, der alle Angelegenheiten regelt, von der Gesundheitsfürsorge bis hin zu Finanzgeschäften. Auch wenn das Betreuungsgericht häufig einen nahen Angehörigen damit betraut, ist das kein Automatismus – selbst Ehepartner oder Kinder sind ohne Vollmacht nicht automatisch vertretungsberechtigt. Leben nahe Verwandte zu weit entfernt, kann ein fremder Betreuer in Frage kommen. Und was weiß der oder die schon über die eigenen Wünsche und Bedürfnisse? Wer sein Leben gestalten will, wenn er selbst nicht mehr entscheiden kann, sollte vorsorgen. „Das ist eine gute Gelegenheit, sich mit existenziellen Fragen des eigenen Lebens zu beschäftigen und es entlastet Angehörige“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale.

■ Patientenverfügung

Manchmal verlängert Medizin ein Leben, das von den Betroffenen nicht mehr als lebenswert empfunden wird. Wer dann mitbestimmen möchte, welche medizinischen Maßnahmen in welchen Situationen erfolgen sollen oder nicht, zum Beispiel lebenserhaltende Maßnahmen oder Schmerzbehandlung, sollte eine Patientenverfügung verfassen. Angehörige müssen dann nicht selbst schwere Entscheidungen treffen – etwa, wann lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden sollen. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung für konkrete Situationen hinreichend eindeutig formuliert ist, damit Ärzte und Bevollmächtigte den Willen tatsächlich umsetzen können. Der Hausarzt oder Organisationen wie die Deutsche Stiftung Patientenschutz beraten zu den Inhalten. „Gleichzeitig sollte man eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht verfassen. Die darin genannte Person kann dann die Verfügung im Ernstfall durchsetzen“, rät Grieble.

■ Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht setzt man eine Vertrauensperson ein, die alle Rechtsgeschäfte für einen regelt: Gesundheitsfragen, Aufenthaltsort, Finanzen, Rechtsangelegenheiten. Man kann auch mehrere Personen bevollmächtigen und die Aufgabengebiete aufteilen. „Eine Vorsorgevollmacht ist ein weitreichendes Dokument, es gibt keine Kontrollstelle, die prüft, ob die Vertrauensperson im Sinne des Verfassers handelt“, sagt Grieble. Eine zusätzliche Bankvollmacht zu erteilen, sei ratsam. Zwar sollten Banken auch eine Vorsorgevollmacht beachten, aber in der Praxis würden sie häufig auf dem Zusatzdokument bestehen. Dazu muss man bei seiner Bank die bevollmächtigte Person legitimieren. Die Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst ist und der Bevollmächtigte im Ernstfall das Original vorlegen kann. Für Grundstücksgeschäfte oder die Aufnahme von Krediten ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend notwendig.

■ Betreuungsverfügung

Wer keine enge Vertrauensperson hat, sollte lieber eine Betreuungsverfügung verfassen. Auch darin lässt sich eine Person ernennen, die die Betreuung übernehmen soll, aber das Gericht hat ein Auge darauf: Einmal im Jahr muss der Betreuer eine Vermögensaufstellung einreichen. „Liegt sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Betreuungsverfügung vor, hat die Vollmacht Vorrang“, sagt Grieble.

■ Sorgerechtsverfügung

Eltern sollten sich Gedanken machen, wer für ihre minderjährigen Kinder sorgt, wenn sie es selbst nicht mehr können, etwa weil beide versterben. Gerade auch für Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, kann das wichtig sein. Denn Familiengerichte übertragen in der Regel die elterliche Sorge dem anderen Elternteil, unabhängig davon, ob dieser sich bisher gekümmert hat oder überhaupt Interesse an dem Kind hat. Die Sorgerechtsverfügung ist ein Leitfaden für das Gericht, wer als Vormund für das Kind agieren soll. Eine Sorgerechtsverfügung kann als Teil eines Testaments geregelt werden, kann aber auch separat und ohne Testament verfasst werden. Sie sollte handschriftlich unterzeichnet sein.

■ Formalitäten

Für Vollmachten und Verfügungen gibt es zahlreiche Mustervorlagen, die ein guter Leitfaden für Formulierungen sind. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet solche Formulare an, ebenso die Verbraucherzentrale. Die Dokumente sollten regelmäßig aktualisiert werden, vor allem, wenn sich Lebensumstände ändern. „Wichtig ist, Angehörige zu informieren, wo Dokumente zu finden sind, damit sie im Ernstfall Beachtung finden“, sagt Grieble. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren. Ärzte und Gerichte rufen im Notfall ab, ob Vorsorgedokumente vorliegen.

■ Notar

Der Gang zum Notar ist nicht zwingend notwendig. Allerdings kann es bei komplexen Sachverhalten – etwa, wenn große Vermögenswerte vorhanden sind, Immobiliengeschäfte zu tätigen sind oder ein Unternehmen zu führen ist – sinnvoll sein, einen Notar einzubinden, der auch eine fundierte Beratung bieten kann. Für bestimmte Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Immobilien) ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ohnehin vorgeschrieben.

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