Hilfe bei den Prozesskosten

von Redaktion

Der Weg vors Gericht soll nicht am Geld scheitern. Dafür gibt es die staatliche Prozesskostenhilfe. © Wolf von Dewitz, dpa

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Leistung, die es Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen. Sie soll sicherstellen, dass niemand aus finanziellen Gründen auf einen Prozess verzichten muss. Die PKH hilft bei der Bezahlung von Gerichtskosten und gegebenenfalls auch bei den Kosten für einen Anwalt. Die „Aussicht auf Erfolg“ ist dabei wichtig.

Voraussetzungen

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So werden das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers geprüft, um zu ermitteln, ob er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Zudem muss das angestrebte Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht „mutwillig“ erscheinen. Dabei gibt es Freibeträge für den Antragsteller selbst als auch für unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt. Überschreitet das Einkommen diese Freibeträge nicht oder nur geringfügig, so kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Umfang

Die Prozesskostenhilfe deckt in erster Linie die Gerichtskosten ab sowie – erforderliche – Kosten für einen Rechtsanwalt. Je nach finanzieller Situation kann sie als vollständige Übernahme oder als Ratenzahlung bewilligt werden. Wird volle Prozesskostenhilfe gewährt, so übernimmt der Staat sämtliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren einschließlich notwendiger Anwaltsgebühren. Ist das Einkommen zwar niedrig, aber nicht völlig unzureichend zur Kostentragung, so kann gerichtlich festgelegt werden, dass ein Teilbetrag in monatlichen Raten zurückgezahlt wird.

Antrag

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht schriftlich zu stellen, an dem der Prozess laufen soll. Dabei muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und mit Nachweisen – zum Beispiel Gehaltsabrechnungen – belegt werden. Das Gericht prüft die Unterlagen und ermittelt auch die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsstreits. Dann gibt es einen Beschluss darüber, ob die Hilfe vollständig bewilligt, teilweise (mit Ratenzahlung) gewährt oder abgelehnt wird. Bei Ablehnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Rückzahlung

Je nach Höhe des Einkommens können Rückzahlungsverpflichtungen entstehen. Das bedeutet, dass die Empfänger dazu verpflichtet werden können, gezahlte Beträge in zumutbaren Monatsraten zurückzuzahlen. Auch nach Abschluss eines Verfahrens kann sich bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben. Die Prozesskostenhilfe deckt ausschließlich eigene Kosten ab. Sollte der Prozess verloren gehen, sind zum Beispiel gegnerische Anwaltskosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Außerdem gilt die Hilfe nur für bestimmte gerichtliche Verfahren. Außergerichtliche Streitigkeiten sind davon ausgeschlossen. Achtung: Rückwirkend kann ein Antrag nur dann genehmigt werden, wenn er bereits vor Beginn des Verfahrens gestellt wurde.

Urteile

Erst die Eltern: Interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Dort wollte ein Auszubildender gegen seinen Arbeitgeber gerichtlich vorgehen, weil er der Meinung war, dass sein Ausbildungsverhältnis zu Unrecht gekündigt worden war. Er beantragte Prozesskostenhilfe – vergeblich. Er hätte zunächst seine Eltern bitten müssen, den Prozess zu finanzieren. Nur wenn die Eltern nicht in der Lage gewesen wären, das Verfahren zu bezahlen, hätte gegebenenfalls die Staatskasse einspringen können (AZ: 10 Ta 1594/16).

Keine Bagatelle: Im Streit zwischen einem Arbeitslosengeld II-Empfänger und dem Jobcenter darf die Sozialgerichtsbarkeit dem Bedürftigen auch dann nicht die Prozesskostenhilfe versagen, wenn es sich lediglich um 40 Euro dreht – hier für die Erstattung von Kosten für Fahrten zu Beratungsgesprächen (BVfG, 1 BvR 1737/10).

Ohne Raten: Wird einem Schuldner in seinem Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe per Ratenzahlung zugebilligt, so kann die staatliche Unterstützung aufgehoben werden, wenn der Schuldner in Zahlungsrückstand gerät. Das gilt allerdings nicht, wenn ihm von vornherein Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte zugestanden werden müssen. Und das auch dann, wenn der Betreffende gegen die – objektiv falsche Entscheidung – kein Rechtsmittel eingelegt hat (LAG Berlin-Brandenburg, 21 Ta 1261/16).

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