Muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil immer sein genaues Gehalt offenlegen? Nicht unbedingt. Hat man bereits seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit erklärt, ist die konkrete Offenlegung nicht notwendig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az: 2 UF 281/25 e) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Im konkreten Fall lebt eine Schülerin bei ihrer Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt in Höhe des jeweils höchsten Tabellensatzes: 2024 waren das monatlich 1165 Euro. Zusätzlich übernimmt er vollständig auch die Kosten für Schule, Verpflegung, Krankenversicherung sowie besondere Ausgaben wie Nachhilfe, Klassenfahrten oder medizinische Sonderkosten. Der Vater verfügt über ein Nettoeinkommen von mindestens 50 000 Euro im Monat. Dennoch verlangte die Mutter umfassende Auskunft über alle Einkünfte. Das Gericht gab dem Vater Recht. Eine Auskunftspflicht bestehe nur, wenn sie Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben könne. Das sei hier nicht der Fall, da der Vater bereits den maximalen Tabellenunterhalt zahle und sämtliche angemessene Zusatzkosten übernehme.