Facebook darf über seine Freunde-Finder-Funktion nicht auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst keine Nutzer der Plattform sind. Das geht aus einem Urteil des Berliner Landgerichts II hervor.
Wie funktioniert die strittige Freunde-Finder-Funktion?
Mit dieser Funktion können registrierte Facebook-Nutzer die auf ihren Endgeräten – also etwa auf dem Handy – verfügbaren Kontaktdaten auf einen Server hochladen. Der Nutzer kann diese Daten in seinem Benutzerkonto jederzeit wieder löschen. Die hochgeladenen Daten werden vor allem dazu verwendet, um anderen bei der Suche nach Personen zu helfen oder für Freundschaftsvorschläge, die dem Nutzer gemacht werden.
Was hat das Gericht daran auszusetzen?
Es stößt sich daran, dass Daten von Menschen, die nicht bei Facebook registriert sind, auf Servern des Konzerns gespeichert wurden, ohne dass diese dem zugestimmt haben. Der Durchschnittsverbraucher rechne nicht damit, „dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden“, heißt es in dem Urteil. Auch könnten sogar Daten von Menschen, die sich gezielt von der Plattform fernhielten, an Facebook gelangen. Das sieht auch der Verbraucherzentrale Bundesverband so, der gegen die Facebook-Mutter Meta geklagt hatte. VZBV-Vorsitzende Ramona Pop sagt: „So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen.“
Was bedeutet das jetzt für Facebook-Nutzer?
Für sie ändert sich erst einmal nichts. Denn das Gericht hat zwar die Praxis der Freunde-Finder-Funktion in der zum Zeitpunkt der Klage angewandten Art und Weise für rechtswidrig erklärt. Und es hat Facebook nun auch aufgefordert, dies zu unterlassen. Es hat den Konzern aber nicht verpflichtet, bereits hochgeladene Daten zu löschen.
Und für diejenigen, die keine Facebook-Nutzer sind?
Schon bisher konnte man sich an Facebook wenden, um herauszufinden, ob persönliche Daten auf einem Server des Konzerns gespeichert sind. Wer dies in Zukunft tut, kann sich nun auf dieses erstinstanzliche Urteil berufen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.