Was Finder tun müssen

von Redaktion

Wer etwas von Wert findet, muss es melden oder den Fund abgeben. © Christin Klose, dpa

Auf der Wartebank der Bushaltestelle liegt ein einsames Handy. Mehrere Passanten gehen vorbei. Eine Frau steckt es schließlich ein. Was sie damit wohl macht? „Einfach behalten wäre keine gute Idee, denn sonst handelt es sich nach dem Strafgesetzbuch um Unterschlagung“, sagt Martin Schermaier, Professor für Zivilrecht an der Universität Bonn. Das Amtsgericht Haßfurt hat der Stiftung Warentest zufolge deshalb schon mal einen Mann aus Franken zu 1500 Euro Strafe verurteilt.

Wer sich dagegen nicht strafbar macht, sind die Passanten, die das Handy auf der Bank liegen lassen. „Ich bin nicht verpflichtet, eine Fundsache an mich zu nehmen“, sagt Schermaier. „Nur wenn ich es tue, dann zieht es eben Verpflichtungen nach sich.“ Es sei denn, beim Fund handelt es sich nicht gerade um ein Handy, sondern beispielsweise um einen Regenschirm oder eine Kinderschaufel auf dem Spielplatz. „Gegenstände, die einen angenommenen Wert von weniger als zehn Euro haben, darf ich behalten“, sagt Philipp Konopka von der Kommunalberatung Potsdam-Mittelmark, der als Dozent Seminare zum Thema Fundrecht gibt.

Auf den Wert und den Fundort kommt es an

Lässt sich der Gegenstand jedoch eindeutig zuordnen, dann greift unabhängig vom Wert die Pflicht dafür zu sorgen, dass der Eigentümer den Fund zurückbekommt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Adressaufkleber auf der Schaufel klebt oder man einen Personalausweis findet. In so einem Fall darf ein Finder der Stiftung Warentest zufolge den Fund auch einfach persönlich beim Eigentümer zurückgeben. Meist ist der Eigentümer eines Fundstückes jedoch unbekannt. Dann ist das Fundbüro, welches in der Regel bei der Gemeinde oder bei der Stadtverwaltung angesiedelt ist, die zuständige Stelle für eine Fundanzeige. Vorausgesetzt, man hat etwas im öffentlichen Raum gefunden, wie also beispielsweise das Handy auf der Wartebank der Bushaltestelle. Wäre das Gerät dagegen im Bus verloren gegangen, wären die Betreiberunternehmen des öffentlichen Nahverkehrs die richtige Anlaufstelle.

„Auch Amtsgebäude mit Publikumsverkehr wie etwa Jobcenter dürfen eigene Fundstellen haben“, sagt Martin Schermaier. Für ein Einkaufszentrum gilt das dagegen genauso wenig wie für eine Schule – und trotzdem gibt es dort in aller Regel große Fundsammlungen. „Die Gegenstände dürfen auch dort aufbewahrt werden, müssen aber beim jeweils zuständigen Fundbüro zumindest angezeigt werden“, sagt Philipp Konopka.

Meldung ist meist ausreichend

Auch die Frau mit dem Handy von der Wartebank muss das Gerät nämlich nicht im Fundbüro abliefern, sondern lediglich den Fund melden – und kann es dann mit nach Hause nehmen. „Meldet sich innerhalb von sechs Monaten niemand beim Fundbüro, kann die Finderin das Eigentum erwerben“, sagt Philipp Konopka.

Bis dahin darf sie das Handy allerdings nicht benutzen – und auch nicht verkaufen. „Eine Ausnahme gilt, wenn ich etwas Verderbliches finde, also vielleicht eine liegen gelassene Metzgertüte voller Rinderfilet“, sagt Philipp Konopka. Das dürfe man dann zwar essen oder verkaufen, müsste allerdings den Geldwert ein halbes Jahr lang aufbewahren.

Wie viel Finderlohn es gibt

Hat der Finder selbst kein Interesse an der Fundsache, kann er sie auch direkt im Fundbüro abgeben. Holt sie dort niemand innerhalb der Sechs-Monats-Frist ab, geht sie in den Besitz der Gemeinde über.

Und die ehrliche Finderin? Hat in diesem Fall zwar kein neues Handy. Aber immerhin schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch einen Anspruch auf Finderlohn fest. „Bei einem Wert von unter 500 Euro sind dies fünf Prozent. Liegt der Wert über 500 Euro, sind es zwei Prozent für den Betrag, der über 500 Euro liegt“, sagt Martin Schermaier. In öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden ist der Finderlohn meist noch niedriger.

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