VERBRAUCHER/RECHT

An der Haustüre überrumpelt?

von Redaktion

Das 14-tägige Widerrufsrecht greift auch bei Verträgen, die an der Haustür abgeschlossen wurden. © Christin Klose/dpa

Klingelt überraschend ein Vertreter an der Türe oder meldet er sich mit einem unerwünschten Werbeanruf, gibt es oft nur zwei Reaktionen: Entweder man wimmelt diesen ab. Oder aber man fühlt sich überrumpelt und traut sich aus Höflichkeit nicht, die Tür zu schließen oder aufzulegen. Wer in der Folge einen Vertrag abschließt, den er später bereut, kann sich auch noch nachträglich von diesem lösen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin. „Der einfachste Weg, den unliebsamen Vertrag wieder loszuwerden: widerrufen“, so die Verbraucherschützer. Kunden haben bei Fernsabsatzgeschäften, die per Post, Telefon oder über das Internet geschlossen wurden, grundsätzlich 14 Tage nach Vertragsschluss Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Bei Haustürgeschäften gilt das laut Verbraucherzentrale Bayern auch. Formale Vorschriften an einen Widerruf gibt es nicht. Um die rechtzeitige Absendung und die ordnungsgemäße Zustellung aber besser nachweisen zu können, bietet es sich an, das schriftlich zu tun – etwa per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangs- oder Lesebestätigung. Wurde Ihnen gar ein Vertrag untergeschoben, an dessen Abschluss Sie sich gar nicht erinnern können, können Sie in dem Schreiben darauf hinweisen, dass gar kein Vertrag besteht. Anschließend widerrufen Sie den Vertrag vorsorglich.

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