Fallen Flüge aus und Beschäftigte können deshalb nicht rechtzeitig aus dem Ausland zurückkehren, stellt sich schnell auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Folgen. Ist die Rückreise objektiv unmöglich, können Beschäftigte ihre Arbeitsleistung natürlich nicht erbringen. Das bedeutet: Für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit entfällt in der Regel die Arbeitspflicht. Gleichzeitig besteht jedoch grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung, da ohne Arbeitsleistung kein Lohn geschuldet ist, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür. Müssen Beschäftigte aus dem Ausland weiterarbeiten, auch wenn es keine Vereinbarung für mobile Arbeit gibt? „Nein“, so Oberthür. „Mobile Arbeit kann nicht einseitig angeordnet werden, sondern muss einvernehmlich vereinbart werden.“ Besteht eine Homeoffice- oder Mobile-Arbeit-Vereinbarung, ist die Lage komplizierter. „Wenn Homeoffice vereinbart ist, ist nur im häuslichen Arbeitszimmer Arbeitsleistung geschuldet, nicht an einem anderen Ort.“ Bei einer Vereinbarung zur mobilen Arbeit könne das anders sein, allerdings sei bei dieser in der Regel der Arbeitnehmer berechtigt, seinen Arbeitsort frei zu wählen.