Wer Angehörige finanziell unterstützt, kann den Unterhalt häufig steuerlich absetzen. Das gilt für Kinder, Ex-Partner, aber auch die Pflege von Angehörigen. © Zacharie Scheurer/dpa
Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1000 Euro und übernehmen seine Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 144 Euro. In der Einkommensteuererklärung können sie diese Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Gleiches gilt, wenn zu pflegende Angehörige finanziell unterstützt werden. Auch Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Aber: „Das Thema Unterhalt ist steuerlich etwas komplex“, sagt Steuerberaterin Lena Freiberger vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein. Welche Regeln gelten:
Welcher Unterhalt kann geltend gemacht werden?
Entscheidend ist zunächst der Grad der Verwandtschaft. Da in der geraden Linie eine Unterhaltspflicht besteht, erkennt das Finanzamt die gegenseitige Unterstützung an. Die Stiftung Warentest nennt in einem Beitrag der Zeitschrift „Stiftung Warentest Finanzen“ (Ausgabe 12/2025) Mutter und Tochter oder Oma und Enkelin als mögliche Konstellationen. Gleiches gilt für männliche oder gemischte Konstellationen. Hinzu kommen Ehe- sowie Lebenspartner, von denen man getrennt oder geschieden lebt.
Was gilt bei der Unterstützung von Kindern?
Bis zum 25. Lebensjahr werden Eltern, deren Kinder in der Ausbildung oder im Studium sind, über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag sowie den Ausbildungsfreibetrag unterstützt. Erst wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht und Eltern ihren Kindern anschließend selbstständig weiter finanziell unter die Arme greifen, lässt sich diese Unterstützung mitunter steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. „Der Empfänger muss allerdings bedürftig sein und darf kein erhebliches Vermögen besitzen“, sagt Lena Freiberger. „Hier zählt das sogenannte Schonvermögen von maximal 15.500 Euro.“ Hat das Kind durch einen Ferienjob oder durch Bafög Einkünfte von mehr als 624 Euro pro Kalenderjahr, verringert sich der absetzbare Betrag entsprechend. Auch übernommene Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung können berücksichtigt werden.
Welche Nachweise muss man einreichen?
„Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). In der Steuererklärung gibt es dafür das Formular „Anlage Unterhalt“. Für das Jahr 2025 liegt diese Höchstgrenze bei 12.096 Euro, 2026 sind es maximal 12.348 Euro. Hat das Kind einen eigenen Haushalt, müssen die Eltern diesem das Geld nachweisbar, regelmäßig und dem jeweiligen Monat zuordenbar überweisen. „Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 beim Unterhalt nicht mehr an“, sagt Bauer.
Was gilt bei der Pflege von Angehörigen?
Werden Pflegebedürftige im Haushalt eines Angehörigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person durch einen Angehörigen unentgeltlich gepflegt, kann ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dessen Höhe beträgt maximal 1800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Wird zur Unterstützung der Pflege ein ambulanter Pflegedienst engagiert, können die Ausgaben dafür neben dem Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Übersteigen die Kosten den Pauschbetrag, können Kinder die Ausgaben für die Pflege auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können. Auch müssen die Kinder eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen. Wie viel, hängt von Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab.
Was ist mit Unterhalt für Ex-Partner?
Ehegattenunterhalt ist der Oberbegriff für Unterhaltszahlungen an Ex-Partner oder Ex-Partnerinnen. „Das kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt“, sagt Steffen Gall, Sprecher beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben Gall zufolge bis zu einer bestimmten Höhe entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Dafür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen. Der maximal absetzbare Betrag richtet sich laut VLH nach der Höhe des Grundfreibetrages und liegt für 2025 bei 12.096 Euro, für 2026 bei 12.348 Euro. Anerkannt werden hier alle Kosten.
Ist der Ehegattenunterhalt eine Sonderausgabe?
„Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 Euro von der Steuer absetzen“, sagt Steffen Gall. Voraussetzungen: Der Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin stimmt der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der „Anlage U“ der Steuererklärung zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der Steuererklärung ihrerseits als sonstige Einkünfte an und versteuert sie. Nun kommt der sogenannte Nachteilsausgleich zum Zug. „Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile, die Unterhaltsberechtigten durch das Versteuern entstehen, ausgleichen müssen“, sagt Gall.