Als Rentner im Urlaubsparadies

von Redaktion

Port de Sóller an der Nordwestküste Mallorcas: Wer eine deutsche Rente im Ausland bezieht, sollte sich genau mit den Regularien für das jeweilige Land beschäftigen. © Smarterpix

Auf Mallorca die Sonnenuntergänge genießen oder am Comer See einen Aperol Spritz trinken. Als Rentner ins Ausland zu gehen, ist für viele eine attraktive Vorstellung. Wer mit solchen Gedanken spielt, sollte sich gut vorbereiten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt über den „Post Renten Service“ der Deutschen Post an ausländische Konten, doch es stellen sich viele Fragen, von der Versteuerung bis zur Sozialversicherung. Wer nach Italien zieht, sollte beispielsweise besser gesetzlich krankenversichert sein, um die dortige medizinische Gesundheitsversorgung problemlos nutzen zu können. Die Regelungen sind komplex und von Land zu Land verschieden. Wir haben Experten gebeten, auf die wichtigsten Fragen zu antworten, die sich für Rentner stellen, die eine staatliche Rente beziehen und gesetzlich versichert sind.

■ Dauer

Eine grundlegende Frage ist: Soll der Wohnsitzwechsel vorübergehend oder auf Dauer erfolgen? „Handelt es sich nur um einen vorübergehenden Wohnsitz im Ausland, ändert sich nichts“, sagt Silke Pottin, Pressereferentin der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein dauerhafter Wohnsitzwechsel könne hingegen den Rentenanspruch selbst und auch die Höhe der Rente einschränken.

Ein Umzug ins Ausland sollte deshalb mindestens drei bis vier Monate im Voraus dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. „Dieser prüft dann, ob die Rente in gleicher Höhe weitergezahlt werden kann, oder ob es zu Einschränkungen kommt.“ Zu einer Minderung kann es kommen, wenn in der Rente auch ausländische Zeiten berücksichtigt wurden oder eine Erwerbsminderungsrente nicht nur aus medizinischen Gründen gezahlt wird. „Rentenbezieher können sich vorab individuell über Auswirkungen auf ihre Rente beraten lassen“, sagt Pottin.

Die Überweisung der Rente kann auf ein Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland oder im Ausland erfolgen. Dafür benötigt die Rentenversicherung BIC und IBAN (Formulare auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung oder der Seite des „Post Renten Service“). Wer sein Konto in Deutschland behält, sollte prüfen, welche Gebühren beim Abheben im Ausland anfallen.

■ Adressänderung

Rentenbezieher sind verpflichtet, dem Postrentenservice oder der Rentenversicherung einen Wohnortwechsel mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, kann die jährliche Mitteilung zur Rentenanpassung nicht zugestellt werden. „Ist keine neue Anschrift ermittelbar, wird die Rente vorläufig eingestellt“, sagt Pottin. Bei Mitteilung der Adresse, wird die Rente nachgezahlt.

■ Lebensbescheinigung

„Liegt der Wohnsitz im Ausland, erfolgt in vielen Ländern einmal jährlich die Prüfung, ob der Rentner noch lebt“, sagt Pottin. Dafür versendet der Rentenservice der Post eine Lebensbescheinigung oder einen Code für den digitalen Lebensnachweis. Rentenbezieher können wählen, ob sie digital oder per Formular antworten. In vielen Ländern wie Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Italien und Spanien ist das nicht nötig. Die Behörden dort melden den Tod des Berechtigten automatisch. „In Einzelfällen können aber weiterhin Lebensbescheinigungen angefordert werden. So zum Beispiel bei hochbetagten Rentenberechtigten ab dem 95. Lebensjahr“, sagt Pottin.

■ Sozialversicherung

Grundsätzlich gilt: Wird nur eine Rente aus Deutschland bezogen und bestand in Deutschland eine Pflichtversicherung, bleiben Rentner auch bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union (plus EWR-Staaten Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein) pflichtversichert in der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung. Bei einem Umzug außerhalb der Europäischen Union (plus EWR-Staaten) kommt es darauf an, ob die Krankenkasse ein entsprechendes Abkommen, wie beispielsweise mit der Türkei, abgeschlossen hat. Die Entscheidung, ob und wie Rentner bei einem Verzug ins Ausland krankenversichert sind, trifft die gesetzliche Krankenkasse.

■ Steuerpflicht

Rentner mit Wohnsitz im Ausland müssen ihre deutsche Rente weiterhin in Deutschland versteuern – es sei denn, es existiert mit dem neuen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, das eine abweichende Regelung vorsieht. „Für die Besteuerung in Deutschland ist das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) zentral zuständig“, so eine RiA-Sprecherin. Sollten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen beide Staaten besteuern dürfen, muss in der Regel der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung vermeiden. Wenn das Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat das alleinige Recht der Besteuerung zuspricht, dann endet die Steuerpflicht in Deutschland.

Wer sich weniger als 183 Tage im Ausland aufhält, bleibt in Deutschland steuerpflichtig. „In solchen Fällen ist es wichtig, den Status klar zu dokumentieren, um Missverständnisse zu vermeiden“, sagt die RiA-Sprecherin.

■ Steuerermäßigungen

Besteht die Steuerpflicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland, können Rentner beim RiA einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, um Freibeträge wie den Grundfreibetrag (2026 für Alleinstehende: 12.348 Euro) und andere Vergünstigungen wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten etc.) zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis der ausländischen Steuerbehörde wie ein ausländischer Steuerbescheid über Art und Höhe der dortigen Einkünfte sowie das Einhalten bestimmter Einkommensgrenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann auch das Ehegattensplitting (verbunden mit dem doppelten Grundfreibetrag von 24.696 Euro) möglich.

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