Mit bunten Designs und Geschmacksrichtungen wie Minze, Melone oder Omas Apfelkuchen sprechen E-Zigaretten oft vor allem junge Menschen an. Das Jugendschutzgesetz verbietet dabei ausdrücklich den Verkauf an Kinder und Jugendliche. Das gilt auch für leere Ersatztanks, die erst noch mit Flüssigkeit gefüllt werden müssen, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH). Die Tanks könnten gar nicht anders verwendet werden, als zum Konsum von E-Liquids in E-Zigaretten, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in Karlsruhe. Es gehe daher auch dann eine Gesundheitsgefahr von ihnen aus, wenn sie leer seien. Versandhändler müssten daher sicherstellen, dass auch leere Ersatztanks nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Wenn man im Netz E-Zigaretten bestellt, führt der Händler nach Angaben des Branchenverbandes BfTG eine Online-Kontrolle durch – er lässt sich etwa von der Schufa bestätigen, dass der Bestellende volljährig ist. Hinzu kommt eine Sichtkontrolle des Paketboten bei der Übergabe an der Haustür: Das soll verhindern, dass etwa ein minderjähriger Sohn mit den Kontodaten seines Vaters im Internet Vapes bestellt und den Paketboten an der Haustür abfängt.DPA