Auf Abfindungen, die für den Verzicht auf den Pflichtteil gezahlt werden, wird keine Einkommensteuer fällig. Solche Zahlungen können nur der Schenkungsteuer unterliegen, wie der Bundesfinanzhof entschied (Az. VIII R 6/23). Im konkreten Fall übertrugen die Eltern der Klägerin ihrem Bruder zu Lebzeiten Anteile an einem Betrieb und an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich dazu, seiner Schwester einen Ausgleich zu zahlen. Im Gegenzug verzichtete sie auf ihren Pflichtteil am späteren Erbe. Der Bruder zahlte in Raten. Das Finanzamt meinte, dass die Frau dadurch steuerpflichtige Kapitalerträge erzielte. Der Finanzhof entschied, dass das Geld steuerlich einem Erbe gleichzustellen sei.