Anton L.: „Ich (62 Jahre) bewohne mit meiner Lebensgefährtin (wir sind seit 20 Jahren liiert) mein Einfamilienhaus. Ich habe einen Sohn aus erster Ehe. Dieser wird nach gesetzlicher Regelung mein Haus erben. Nach meinem Ableben möchte ich meiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht übertragen. Das Haus ist auch zum Bewohnen für zwei Familien geeignet. Welche Möglichkeiten gibt es hierzu? Was beinhaltet ein lebenslanges Wohnrecht? Wie wirkt sich das Wohnrecht aus, sollte der Pflegefall eintreten?“
Lebensgefährtin soll wohnen bleiben
Sie können im Testament Ihrer Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Dabei sollte festgelegt werden, welche Räume des Hauses Ihre Lebensgefährtin nutzen darf. Die anderen Räume können dann vom Eigentümer, also von Ihrem Sohn, genutzt werden. Im Testament sollten Sie das Wohnrecht genau ausgestalten. So ist es sinnvoll zu regeln, wer welche Kosten trägt. Die laufenden Kosten trägt normalerweise der Wohnungsberechtigte, größere Kosten und Investitionen in die Immobilie selbst der Eigentümer. Wichtig ist es auch festzulegen, ob Ihre Lebensgefährtin die Wohnung vermieten können soll. Regelt man hierzu nichts, ist dies nicht möglich. Muss sie ausziehen, etwa wenn sie in ein Heim muss, könnte sie das Wohnungsrecht dann nicht mehr nutzen. Ist dagegen festgelegt, dass sie die Wohnung auch vermieten darf, kann sie den Mietertrag für sich selbst verwenden, etwa zur Deckung der Pflegekosten. Die Möglichkeit der Vermietung würde Ihre Lebensgefährtin somit wesentlich besser absichern.
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