Das Dienstrad und die Steuer

von Redaktion

Das Jobrad ist oft steuerpflichtig. © Schneider/Imago

Manche Beschäftigte bekommen das Fahrrad von ihrem oder über ihren Arbeitgeber gestellt. Klingt nach einem guten Bonus, ist aber nicht immer kostenfrei. Ganz ohne Kosten ist das Dienstrad nämlich nur, wenn es vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und dafür kein Entgelt von Arbeitnehmern umgewandelt wird. Dann müssen Beschäftigte auch keinen geldwerten Vorteil versteuern. Darum sei die steuerfreie Überlassung zusätzlich zum Gehalt für Beschäftigte die attraktivste Lösung, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Deutlich weiter verbreitet in Deutschland ist das Leasingmodell – zum Beispiel via Jobrad, Lease a Bike und Co. Hier least der Arbeitgeber das Rad, zahlt die monatliche Rate und überlässt es dann dem Arbeitnehmer. Dieser verzichtet im Gegenzug auf einen Teil seines Bruttogehalts, was sich netto in deutlich geringerem Maße auswirkt. Für diesen Vorteil greift keine Steuerbefreiung. Ein Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradhändlers ist Monat für Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen.

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