Ein Erbvertrag regelt den Nachlass – und kann auch den Begünstigten in die Pflicht nehmen, etwa für die Pflege. © sokolov, smarterpix
Geht es ums Vererben, scheint das Testament das Mittel der Wahl zu sein. Doch dieses bevorzugt die klassische Familienstruktur mit vor dem Gesetz geschlossener Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Mittlerweile leben aber rund drei Millionen unverheiratete Paare in Deutschland. Für sie gibt es eine Alternative zum Testament: den Erbvertrag. Unverheiratete Paare – aber auch andere Personen – können sich damit gegenseitig absichern. Experten geben Details zu dieser Variante des Erbrechts, die immer beliebter wird.
■ Erbvertrag lässt sich nicht einseitig ändern
Grundsätzlich verfolgen Erbvertrag und Testament das gleiche Ziel: Ein Mensch, juristisch: der Erblasser, will seinen Nachlass regeln. Ein Unterschied ist aber offensichtlich – das Testament erstellt der Erblasser allein, der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen ihm/ihr und einer oder mehreren Personen. Das hat eine wichtige Konsequenz: „Ein Einzeltestament kann man jederzeit frei widerrufen, an einen Erbvertrag bleiben beide Vertragspartner grundsätzlich gebunden“, sagt Michael Sittig, Rechtsexperte von Stiftung Warentest. Den Erbvertrag können die Vertragspartner nur gemeinsam ändern. Zudem ist er nur gültig, wenn ein Notar ihn beurkundet hat, während ein Testament auch rechtsgültig ist, wenn es bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt. Es muss dem Verfasser eindeutig zugeordnet werden können, eine Unterschrift, ein Datum und den Ort der Erstellung ausweisen.
■ Auflagen per bindender Verfügung
Erbverträge haben die Auflage, mindestens eine bindende Verfügung zu enthalten, wie das Oberlandesgericht Hamm 2020 festgestellt hat. Eine bindende Verfügung ist zum Beispiel, wenn ein Erblasser mit seinem Vertragspartner vereinbart, ein Grundstück nach dem Erbfall nur für gemeinnützige Zwecke zu nutzen. Eine andere bindende Verfügung wäre es, wenn der Vertragspartner sich verpflichtet, den Erblasser zu pflegen.
„Mit einem Erbvertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen, wer Ihr Erbe werden oder etwas aus Ihrem Nachlass erhalten soll“, heißt es beim Bundesjustizministerium. Als Beispiel gibt die Behörde, dass im Erbvertrag die geschäftliche Nachfolge im Familienbetrieb festgelegt werden könne. Ein anderes Argument pro Erbvertrag betrifft Patchworkfamilien. „Für Patchworkfamilien oder bei komplizierten Vermögensverhältnissen kann der Erbvertrag ein geeignetes Mittel für die Regelung des Erbes sein“, sagt Sittig. Er schaffe Klarheit und Verbindlichkeit.
■ Vertrag ändert gesetzliche Erbfolge
Mithilfe des Erbvertrags kann die gesetzliche Erbfolge verändert werden. Diese bevorteilt Verwandte des Erblassers. Personen, die nicht verwandt sind, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie im Erbvertrag oder Testament explizit erwähnt werden. „Dem gesetzlichen Erbrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass das Vermögen des Erblassers in seiner Familie verbleiben soll“, sagt Otte N. Bretzinger, Autor des „Handbuchs Testament“ der Verbraucherzentrale. Mithilfe eines Erbvertrags können Personen, die nicht zum Verwandtenkreis gehören, erblich berücksichtigt werden. So kann eine Frau, die zwei Kinder hat, ihre beste Freundin zur alleinigen Erbin einsetzen. Damit werden die Kinder faktisch enterbt. Besäße sie 100.000 Euro, hätten die Kinder aber dennoch Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – in diesem Fall 25.000 Euro pro Kind. Diesen Pflichtteil muss die Freundin den Kindern auszahlen, sofern diese den Pflichtteil einfordern.
■ Wie man den Pflichtteil umgehen kann
Im Gesetz sind wenige und schwerwiegende Ausnahmefälle beschrieben, bei denen der Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. „Der Entziehungsgrund muss aber konkret angegeben werden“, sagt Bretzinger, allgemeine Feststellungen wie „wegen des Lebenswandels des Sohnes“ reichten nicht aus. Wirksame Beispiele sind schwere Straftaten, die ein Erbberechtigter begangen hat. „Dann mutet der Gesetzgeber Eltern nicht auch noch zu, ihrem abtrünnigen Kind Teile ihres Vermögens hinterlassen zu müssen“, sagt Sittig.
Um Klarheit beim Erben zu schaffen, können Pflichtteilsberechtigte im Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten. „Sie können für den Verzicht eine Abfindung oder Entschädigung erhalten“, sagt Bretzinger. Er weist darauf hin, dass auch der Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden muss.
■ Vermögen erst mal auflisten
Vor dem Abschluss eines Erbvertrags raten die Experten zu einer Bestandsaufnahme der Vermögensverhältnisse in Form eines Verzeichnisses. Im Nachlass-Set von Stiftung Warentest, das Sittig gemeinsam mit Co-Autorin Sophie Mecchia verfasst hat, findet sich ein entsprechendes Formular. Im Handbuch der Verbraucherzentrale findet sich eine ähnliche Tabelle, die nach Ehefrau und Ehemann differenziert. Außerdem enthält das Handbuch einen Fragenkatalog rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in Testament oder Erbvertrag geregelt werden sollen. Beide Bücher sind im Handel erhältlich.
■ Ohne Notar geht es nicht
Ein Notartermin ist unumgänglich, wenn ein Erbvertrag geschlossen werden soll. Der Notar stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Vereinbarung den Willen des Erblassers widerspiegelt. Sittig gibt die Notarkosten je nach Nachlasswert mit 416,50 bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro bis 4153 Euro bei einem Nachlasswert von einer Million an. Darin sind auch die üblichen Kosten für Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten.