Der Kirchenaustritt darf eine Caritas-Mitarbeiterin einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge nicht automatisch ihren Job kosten. Entscheidend sei unter anderem, ob die Kirchenmitgliedschaft auch von anderen Mitarbeitern mit den gleichen Aufgaben verlangt werde, urteilten die Richter in Luxemburg. Kirchen dürften aber eine religiöse Anforderung im Beruf stellen, wenn sie angesichts der Art der Tätigkeit und des Ethos der Kirche „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei.
Hintergrund war ein Fall aus Deutschland: Ein kirchlicher Verein für Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden hatte einer Sozialpädagogin nach dem Austritt gekündigt, obwohl die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für die Stelle nicht erforderlich war. Im Beratungsteam arbeiteten zu dem Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche. Die Kirche meinte, dass der Austritt als bewusster Akt der Distanzierung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht sei.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. In einer solchen Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das Selbstbestimmungsrecht des Vereins nicht infrage zu stellen, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Dafür spreche, dass der katholische Verein die Stellen auch mit Mitarbeiterinnen besetze, die nicht der katholischen Kirche angehören. Letztlich müsse aber das Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall entscheiden.
Bei der anstehenden Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht könne die Caritas-Mitarbeiterin optimistisch sein, schätzt der Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht bei der Hans-Böckler-Stiftung, Ernesto Klengel, ein. Für diese Konstellation habe man Klarheit gewonnen.