Im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten? Dann sollten betroffene Steuerzahler jetzt unbedingt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgeben. Das rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) – und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Pflicht zur Abgabe besteht.
Hintergrund ist eine Änderung der steuerrechtlichen Regelung: Mit der sogenannten Fünftelregelung können Abfindungen nämlich grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber diese ermäßigte Besteuerung bereits bei der Auszahlung anwenden, sodass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam.
Seit dem Jahr 2025 ist das nicht mehr möglich. Darum kann die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden, so der BVL.
„Die Anwendung der Fünftelregelung muss in der Einkommensteuererklärung jedoch vom Steuerpflichtigen gesondert beantragt werden“, erklärt Bauer – sie kommt nicht automatisch zur Anwendung. Dafür müssen Steuerpflichtige die Zeile 17 der Anlage N ausfüllen. Die Angabe der Abfindung ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer zehn zu finden.