Juristisch kommt der Kauf nicht am Supermarkt-Regal, sondern erst an der Kasse zustande. © Hendrik Schmidt, dpa
Gleich, ob bei Alleinstehenden oder in Familien – die Ausgaben für Lebensmittel sind ein relevanter Kostenfaktor im Alltag. Umso ärgerlicher, wenn vorgeschriebene Preisangaben fehlen oder nicht stimmen, etwa, wenn die Preise am Regal vom Kassenpreis abweichen. Gerade bei einem größeren Wocheneinkauf übersieht man schnell, wenn die Kasse einen höheren Preis berechnet als aufgrund des Regalpreises erwartet. Dennoch gilt: Juristisch kommt der Kauf nicht am Regal, sondern erst an der Kasse zustande – was diese anzeigt, gilt als verbindliches Angebot des Verkäufers, das man als Kunde annehmen oder ablehnen kann. In der Praxis bemerkt man eine solche Diskrepanz aber oft erst nach dem Kauf. Ein Recht, die Ware deshalb zurückzugeben gibt es nicht, auch wenn manche Händler dies aus Kulanz tun.
Häufen sich in einem Lebensmittelgeschäft solche Preisauszeichnungen zu Ungunsten der Kundschaft, kann man dies der amtlichen Lebensmittelüberwachung melden. Sie ist in Bayern bei den jeweiligen Stadt- und Kreisverwaltungen angesiedelt. Ihre Aufgabe ist es auch, bei Hygienemängeln tätig zu werden oder Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften zu ahnden – etwa, wenn verpflichtende Grundpreisangaben fehlen.
Dieser Preis gibt an, wie viel das betreffende Lebensmittel pro Kilogramm oder Liter kostet. So ist ein schneller Preisvergleich zwischen Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge möglich. Ausnahmen gibt es für den Verkauf an Kiosken, Kantinen, Verkaufsautomaten und Marktständen. Für die Erdbeersaison kann man sich merken: Auch ohne Pflicht zur Grundpreisangabe muss die Füllmenge der Schalen angegeben werden, wie sie zum Beispiel Direktvermarkter in kleinen Verkaufsständen an der Straße anbieten.
Auch bei Fertigpackungen ist das Thema Füllmengen immer wieder Anlass für Ärger. So führt die Verbraucherzentrale Hamburg eine stetig wachsende Liste von Produkten, bei denen es durch „Shrinkflation“, also durch verringerten Inhalt, zu versteckten Preiserhöhungen gekommen ist. Immer wieder melden aufmerksame Verbraucher auch unterfüllte Produkte, bei denen die angegebene Füllmenge beim Nachwiegen zu Hause geringer ausfällt als angegeben. Dies sind nicht immer Regelverstöße, denn laut Fertigpackungsverordnung gilt das Mittelwertprinzip. Das bedeutet, dass nicht jede einzelne Packung zum Beispiel einer Charge abgepackter 500-Gramm-Brote auch tatsächlich so viel wiegen muss. Lediglich der Durchschnitt dieser Charge darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten, einzelne Packungen können weniger wiegen. Im Brotbeispiel wären 485 Gramm die größte erlaubte Abweichung.