Helmut S.: „Wir sind ein Ehepaar und besitzen gemeinsam eine vermietete Wohnung, die wir unserem Sohn schenken wollen. Wir wollen uns den Nießbrauch (Miete) an der Immobilie für uns beide vorbehalten. Was passiert, wenn einer von uns stirbt? Gilt dann der gesamte Nießbrauch weiter für den Überlebenden? Oder gilt der nur für die Hälfte der Wohnung? Kann man vereinbaren, dass der Nießbrauch auf den Überlebenden übergeht?“
Nießbrauch ist nicht vererblich
Verstirbt ein Nießbrauchsberechtigter, erlischt dessen Nießbrauch. Der Nießbrauch ist nicht vererblich. Allerdings können Sie im Überlassungsvertrag vereinbaren, dass der Längerlebende auch den Nießbrauch an dem vom anderen Ehegatten stammenden Hälfteanteil der Wohnung erhält. Dies ist zwingend nötig, um gut abgesichert zu sein. Für eine optimale Absicherung sollten Sie neben dem Nießbrauch aber auch Rückforderungsrechte in den Vertrag aufnehmen, damit Sie beide oder der Längerlebende von Ihnen in bestimmten Fällen die Wohnung zurückverlangen kann. Insbesondere sollte dies möglich sein, wenn Ihr Sohn vor Ihnen verstirbt oder in Insolvenz fällt. Auch sollte ausgeschlossen sein, dass er die Immobilie veräußert, solange einer von Ihnen lebt. Nießbrauch und Rückforderungsrechte sollten im Grundbuch eingetragen werden.
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