Renate G.:„Unser Vermögen besteht aus einer kleinen vermieteten Wohnung im Wert von 250.000 Euro und einem Bankguthaben von 50.000 Euro. Wir haben unseren Sohn per Testament als Alleinerben eingesetzt. Unsere Enkel bekommen als Vermächtnisnehmer die Wohnung. Nun die Frage: Könnte im Erbfall unser Sohn von unseren Enkeln, die ja keine Erben sind, seinen Pflichtteil geltend machen?“
Kann der Sohn den Pflichtteil fordern?
Ihr Sachverhalt ist wohl so zu verstehen, dass Sie sich beim Tod des Erstversterbenden wechselseitig als Erben eingesetzt haben und die geschilderte Anordnung erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten als sogenannte Schlusserbschaft gilt.
Das Gesetz regelt, dass Kindern zumindest der Pflichtteil zusteht. Sie wollen dies dadurch umgehen, dass Sie Ihren als Erben eingesetzten Sohn mit einem so hohen Vermächtnis belasten, dass ihm als Erbschaft weniger als der Pflichtteil bleibt. Denn bei einem Nachlassumfang von 300.000 Euro beträgt der Pflichtteil des einzigen Kindes 150.000 Euro. Um eine solche Pflichtteilsumgehung zu verhindern, regelt § 2306 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ein Erbe, der mit Beschwerungen, so zum Beispiel mit einem Vermächtnis, belastet ist, die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen und seinen vollen Pflichtteil, also die 150.000 Euro zu verlangen.
Sie schreiben zutreffend, dass sich der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben richtet, Ihre Enkel aber nur Vermächtnisnehmer sind. Dabei übersehen Sie, dass dann, wenn Ihr Sohn seine Erbschaft ausschlägt, mangels anderer testamentarischer Bestimmung seine Kinder als Ersatzerben nachrücken; als solche sind sie dann mit dem Pflichtteil konfrontiert. Aus dem Nachlass im Wert von 300.000 Euro müssen sie dann Vermächtnis (250.000 Euro) und Pflichtteil (150.000 Euro), gesamt also 400.000 Euro erfüllen. Es liegt eine Überschuldung vor. Bei einer durch Pflichtteil und Vermächtnis bedingten Überschuldung des Nachlasses geht die Pflichtteilsforderung im Rang dem Vermächtnis vor, §§ 1992, 1991 Abs. 4 BGB. Der Pflichtteil muss also vorrangig bedient werden, gegenüber den Vermächtnisnehmern bleibt nur die Dürftigkeitseinrede.
Mit der von Ihnen angedachten Testamentsgestaltung können Sie also den Pflichtteil Ihres Sohnes nicht aushebeln. Hinzu kommt, dass Ihr Sohn sogar schon beim Tod des Erstversterbenden einen weiteren Pflichtteilsanspruch geltend machen kann (25 % aus dem Nachlass des Erstverstorbenen). Lassen Sie sich über Alternativen fachkundig beraten.