Der Grundfreibetrag gilt für alle. Er liegt diesmal bei 12.348 Euro. © Klose/dpa
Ob und wie viel Steuer von der Rente entrichtet werden muss, hängt davon ab, wann die Rente begonnen hat, beziehungsweise wann sie beginnen wird. Seit 2005 steigt Jahr für Jahr der steuerpflichtige Teil der Rente. Dafür werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zunehmend von der Steuer freigestellt.
Das ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Der Übergang zu diesem Prinzip zieht sich über Jahrzehnte. Für diejenigen, die 2005 bereits in Rente waren, sind 50 Prozent der seinerzeit bezogenen Rente steuerfrei. Derzeit, also im Jahr 2026, sind 84 Prozent der Brutto-Rente eines Neurentners steuerpflichtig. Somit bleiben in diesem Jahr nur noch 16 Prozent der vollen Bruttojahresrente als dauerhafter Festbetrag steuerfrei. Der Betrag ändert sich im Laufe des Lebens nicht.
So wird gerechnet: Angenommen, die Rente wird seit Januar 2026 bezogen und wird in diesem Jahr insgesamt (brutto) 18.000 Euro ausmachen. Davon sind 84 Prozent steuerpflichtig. 16 Prozent sind steuerfrei, also 2880 Euro. Dies ist der lebenslange Steuerfreibetrag, soweit nicht noch weitere Rentenversicherungsansprüche erworben werben. Für dieses Jahr beträgt der steuerpflichtige Teil der Rente damit 15.120 Euro (18.000 Euro minus 2880 Euro). Weitere Rentensteigerungen in den folgenden Jahren sind voll steuerpflichtig. Steigt die Rente bis 2027 beispielsweise um weitere 800 Euro, so steigt der steuerpflichtige Teil der Rente dann auf 15.920 Euro (15.120 + 800 Euro). Wegen des gleichzeitig steigenden Grundfreibetrags wirkt sich dies in den meisten Fällen aber wohl kaum aus.
Steuerpflichtige Bezüge bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleiben steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt dieses Jahr 12.348 Euro. Dazugerechnet werden außerdem noch der Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro, der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro (für Rentner), die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und der persönliche Rentenfreibetrag.
Welcher Prozentsatz bei der Berechnung des Rentenfreibetrags zählt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Dies gilt auch beim Bezug einer Teilrente. Das bedeutet beispielsweise: Wer 2021 erstmals Rente bezogen hat, aber eine Teilrente – das kann auch eine 10-Prozent-Rente sein – gewählt hat, das hat damit den für 2021 geltenden Wert auf der „Steuertreppe“ für die Zukunft festgemacht. Wer dann von der Teilrente in die Vollrente wechselt, der bleibt auf der Steuertreppe im Jahr 2021 stehen. Bei der Rentenbesteuerung ist „der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend“, heißt es in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums. Aber Achtung! Der Bezug einer Teil- statt einer Vollrente kann Folgen für die Betriebsrente haben. Bevor sie beantragt wird, sollte unbedingt mit dem Versorgungsträger oder einem Rentenberater gesprochen werden. Das gilt ebenso für die sich daraus möglicherweise ergebenden Steuervorteile. Diese sollten mit einem Steuerberater oder einem Steuerhilfeverein geprüft werden.MAIK HEITMANN
Im nächsten Teil
unserer Serie zum Thema Steuererklärung geht es darum, was Studenten und deren Eltern absetzen können.