Gesundheitsaufwendungen – zum Beispiel für einen Kuraufenthalt – können angesetzt werden, wenn sie die individuelle „zumutbare Belastung“ übersteigen. © smarterpix
Wenn Rentner eine Steuererklärung abgeben (müssen), dann können sie verschiedene Posten steuermindernd geltend machen, zum Beispiel hohe Krankheitskosten oder Versicherungsbeiträge. Außerdem gibt es besondere Pauschbeträge. Hier ein Überblick:
■ Außergewöhnliche Belastungen
Die Posten der außergewöhnlichen Belastung dürften besonders interessant sein. Hier geht es um Kosten, die verstärkt im Alter auftreten, wie bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören vor allem übliche Krankheitskosten, wie zum Beispiel der Eigenanteil an Medikamenten, Kurkosten oder Pflegekosten. Auch Kosten für medizinische Hilfsgeräte wie Brillen, Hörgeräte, Rollatoren und Rollstühle zählen dazu. Und auch Beerdigungskosten können eingesetzt werden. Wichtig: Die Kosten machen sich erst bemerkbar, wenn die „zumutbare Belastung“ überstiegen wird. Diese wird individuell ermittelt. Einen Rechner bietet das bayerische Steueramt im Internet an: www.lfst.bayern.de/steuerinfos/steuerberechnung/berechnung-der-zumutbaren-belastungen.
Mit außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art sind die Behinderten-, Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbeträge gemeint. Die Pauschbeträge müssen mit der Steuererklärung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen beantragt werden. Dabei beträgt der Pauschbetrag für Behinderte zwischen 384 Euro (GdB 20) und 2840 Euro (GdB 100) pro Jahr. Wer blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig ist, der hat eine Pauschale in Höhe von 7400 Euro jährlich. Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag beträgt 370 Euro. Um diesen Betrag ermäßigt sich auf Antrag das zu versteuernde Einkommen eines Hinterbliebenen. Voraussetzung: Hinterbliebene erhalten eine Rente oder andere Leistung aufgrund des Todes des Angehörigen. Der Pflege-Pauschbetrag ist für diejenigen, die unentgeltlich nahestehende Personen oder Angehörige pflegen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Es gibt 600 Euro für Pflegegrad 2, 1100 Euro für Pflegegrad 3 und 1800 Euro für Pflegegrad 4.
■ Werbungskosten
Rentner können auch Werbungskosten geltend machen, wie zum Beispiel die Gebühren für einen Rentenberater oder für die Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit dem Rentenantrag anfielen. Auch Kontoführungsgebühren zählen. Gewerkschaftsbeiträge können auch von Rentnern angesetzt werden – ebenso mit der Rente verbundene Steuerberatungskosten, Beiträge zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder die Ausgaben für eine Steuersoftware. Stattdessen können Rentner auch die Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen. Sie beträgt wegen der geringeren Absetzmöglichkeiten allerdings nur 102 Euro – statt im Berufsleben 1230 Euro. Kommen Rentner nicht über die Pauschale, so wird sie vom Finanzamt angesetzt, die für Alleinstehende, Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich ist.
■ Sonderausgaben
Unter Sonderausgaben fallen Spenden und Parteibeiträge, die Kirchensteuer sowie Vorsorgeaufwendungen. Das sind meist Beiträge zu Versicherungen. Hier gilt: Die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können in voller Höhe abgesetzt werden. Wenn diese Ausgaben die Grenze von 1900 Euro nicht überschreiten (für Ehepaare 3800 Euro), dürfen weitere Aufwendungen bis zur Grenze geltend gemacht werden. Darunter könnten Beiträge zur Kfz-, Unfall-, privaten Haftpflicht- oder zu einer Zahnzusatzversicherung fallen. Auch für die Sonderausgaben gibt es eine Pauschale. Der Gesetzgeber sieht da allerdings nur 36 Euro vor, für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften 72 Euro.
■ Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dazu zählen zum Beispiel Leistungen, die eine Reinigungskraft, der Gärtner, der Schornsteinfeger oder der Hausmeister erbringt. Die Dienstleistungen werden nur anerkannt, wenn sie im Haushalt des Seniors durchgeführt werden. Die Bezahlung muss unbar laufen. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können bis zu 4000 Euro und bei den Handwerkerkosten bis zu 1200 Euro jährlich von der Steuerschuld abgezogen werden. Es zählen nur Lohnkosten, keine Materialaufwendungen.
■ Seniorenheim
Das rein altersbedingte Wohnen in einem Seniorenheim ist steuerlich nicht absetzbar. Das ist nur möglich, wenn Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit die Ursache für den Gang in das Heim sind.