Was das Erben kostet

von Redaktion

Wenn nur der Ehepartner und die eigenen Kinder bedacht werden sollen, kann ein selbst verfasstes Testament – ohne Notar – ausreichen. Es muss aber von Anfang bis Ende handgeschrieben sein. © Prostock, smarterpix

Ein Testament sollte jeder haben. Darüber sind sich die meisten Experten einig. „Der größte Fehler ist sicher, kein Testament zu machen“, sagt Stefan Skulesch, Rechtsanwalt und Partner bei SKW Schwarz. Ein Testament regelt den Nachlass schon vor dem Tod. Das ist zum Beispiel bei Patchworkfamilien wichtig. Auch verhindert es Streit unter den Erben, die ohne Testament automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. Sie muss gemeinschaftlich und einstimmig entscheiden. Da können einzelne Personen das Verfahren jahrelang blockieren, ganze Familien sprengen und hohe Anwaltskosten erzeugen.

Kann ich das Testament allein anfertigen?

Das geht. Es muss komplett handschriftlich sein und unterzeichnet. Ein getipptes und unterschriebenes Exemplar ist nicht rechtskräftig. Bei zwei Kindern ist das vielleicht noch überschaubar, bei mehreren Kindern, Stiefkindern, großen Vermögen oder Firmenanteilen wird es komplizierter. Hier kann ein notariell beglaubigtes Testament die bessere Wahl sein. Liegt ein solches vor, müssen die Erben auch keinen Erbschein beantragen, der sonst nötig ist, um nachweisen zu können, dass man Erbe ist.

Wie teuer ist ein Testament?

Das hängt davon ab, wie hoch das zu vererbende Vermögen ist. Bei einem Vermögen von rund einer Million Euro kostet das knapp 3500 Euro plus Mehrwertsteuer. Was ein Testament meist nicht verhindern kann, ist der Pflichtteil, der bestimmten Erben gesetzlich zusteht.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Bei 50.000 Euro Nachlass fallen zum Beispiel Gebühren für Erbschein und Eidesstattlicher Versicherung von 330 Euro, bei 500.000 Euro Nachlass von 1870 Euro an. Beantragt wird er beim Nachlassgericht.

Was passiert, wen man ohne Testament stirbt?

In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt ist. Zunächst erben Kinder und Enkelkinder des oder der Verstorbenen. Gibt es keine direkten Nachkommen, erben Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen. Sollten die Eltern nicht mehr leben oder es weder Geschwister noch Neffen und Nichten geben, erben Großeltern, Onkel, Tanten. Für Ehepartner gilt ein gesondertes Erbrecht. Sie sind keine Verwandten und bekommen neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Erbes.

Welche Freibeträge gibt es?

Für das Erbe hat der Gesetzgeber Freibeträge vorgesehen. Versteuert werden muss das, was darüberliegt. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erben 500.000 Euro steuerfrei. Dazu kommt noch eine Versorgungspauschale von 256.000 Euro, die die Steuer weiter senkt. Für Kinder, Stiefkinder und Enkel gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro (siehe Tabelle) und je nach Alter bis zu 52.000 Euro Versorgungsbeitrag. Wenn die Eltern noch leben, sinkt der Freibetrag für Enkel auf 200.000 Euro. Eltern und Urenkel können bis zu 100.000 Euro steuerfrei erben. Für alle anderen, etwa Geschwister, Lebensgefährten, Neffen und Nichten, gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Großzügige Sonderregelungen greifen zurzeit, wenn ein Betrieb vererbt wird, damit er nicht verkauft werden muss, um die Steuer zu bezahlen.

Beispiel 1: Eine Frau hinterlässt ihren beiden Kindern ein Geldvermögen von 700.000 Euro. Beide erben je 350.000 Euro, die unter dem Freibetrag liegen. Es wird keine Steuer fällig.

Beispiel 2: Ein Mann vererbt seiner Lebensgefährtin 100.000 Euro, die Kinder bekommen jeweils 450.000 Euro. Die Lebensgefährtin muss dann nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro 80.000 Euro versteuern, die Kinder (Freibetrag jeweils 400.000 Euro) nur 50.000 Euro pro Person.

Wie viel Steuern fallen an?

Die Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nach der Höhe des vererbten Vermögens. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel, Eltern und Großeltern hat der Gesetzgeber in Erbschaftsteuerklasse 1 eingeordnet. Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehepartner fallen in Steuerklasse 2, alle anderen in Steuerklasse 3. In Klasse 1 werden je nach Höhe des zu versteuernden Erbes sieben bis 30 Prozent fällig (siehe Tabelle).

Ein Beispiel: Erben zwei Kinder ein Haus, Wertpapiere, Schmuck und Bargeld von 1,5 Millionen Euro, entfällt auf jedes Kind ein Vermögen von 750.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben jeweils 350.000 Euro, die in diesem Fall mit 15 Prozent besteuert werden. Jedes Kind muss dann 52.500 Euro an den Fiskus zahlen.

Wie sinnvoll ist eine Schenkung zu Lebzeiten?

Wer vermeiden will, dass die Erben in größerem Umfang Steuern zahlen müssen, kann darüber nachdenken, noch zu Lebzeiten Vermögen zu schenken. Hier gelten weitgehend dieselben Freibeträge und Steuerklassen wie beim Erben. Kinder können von jedem Elternteil steuerfrei Vermögen im Wert von 400.000 Euro erhalten. Das kann eine Wohnung ebenso sein wie ein Wertpapierdepot. Der Vorteil: Nach zehn Jahren lässt sich erneut bis zu 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei schenken. Gehört zum Beispiel ein Haus im Wert von 600.000 Euro Vater und Mutter gemeinsam, können beide ihren Anteil (jeweils 300.000 Euro) an den Sohn verschenken, ohne dass er Steuern zahlen muss.

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