Wer krankgeschrieben ist, muss nicht zwangsläufig zu Hause bleiben. Er darf nur seine Genesung nicht gefährden. © Christin Klose, dpa
Braucht man wirklich erst ab dem dritten Tag ein Attest? Und schützt eine Krankschreibung vor Kündigung? Was bei Krankheit im Job wirklich gilt und was ins Reich der Mythen gehört.
■ Attest erst am dritten Tag?
Wer krank wird, muss sich unverzüglich krankmelden – gesetzlich vorgeschrieben muss spätestens am vierten Kalendertag zusätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Doch das heißt nicht, dass der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung nicht schon vorher fordern kann. Eine AU darf der Arbeitgeber tatsächlich vom ersten Tag an verlangen.
■ Was der Chef wissen darf
Egal, ob Erkältung, Infekt oder Kopfschmerzen, weshalb Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht erfahren. Was jedoch klar kommuniziert werden muss, ist, wie lange die Krankmeldung anhalten soll. Den voraussichtlichen Zeitraum gibt die arbeitsunfähige Person erst einmal selbst an. Sollte dann ein Arztbesuch stattfinden, muss die Einschätzung des Arztes an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die AU-Daten inzwischen in der Regel selbst ab.
■ Was der Chef akzeptieren muss
Wer sich mit einer AU-Bescheinigung krankmeldet, muss sich in der Regel keine Sorgen darum machen, dass der Arbeitgeber sie nicht akzeptiert. Denn eine AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, der nur durch begründete Zweifel widerlegt werden kann. Zweifel können sich etwa bei auffällig häufigen Krankmeldungen um den Urlaub herum ergeben. Oder auch, wenn der Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung eine Arbeitsunfähigkeit ankündigt. Wer so agiert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
■ Muss man zu Hause bleiben?
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht unbedingt bei sich zu Hause bleiben. Hauptsächlich ist wichtig, dass man nichts unternimmt, was die Genesung verzögern könnte. Kurz zum Supermarkt oder zur Apotheke zu gehen, ist kein Problem. Je nach Grund für die Krankmeldung sind selbst ein Kinobesuch oder andere Freizeitbeschäftigungen zulässig.
■ Schützt Krankheit vor Kündigung?
Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung, erklärt Anwalt Michael Henn in der DHZ. Wer also krankgemeldet ist, darf in der Regel trotzdem gekündigt werden. In seltenen Fällen kann die Krankheit sogar ein Grund für die Kündigung sein. Dies kann beispielsweise bei einer Suchterkrankung der Fall sein. Dafür muss jedoch unter anderem gegeben sein, dass die Prognose negativ ist und es sich um längere oder häufige Ausfallzeiten (oft mehr als sechs Wochen jährlich) handelt. Entscheidend sind zudem eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung sowie eine Interessenabwägung.
■ Arbeiten trotz Attest erlaubt
Wer vom Arzt noch krankgeschrieben ist, sich aber wieder fit fühlt, muss nicht sofort wieder arbeiten. Denn der Beweiswert der AU-Bescheinigung gilt auch weiterhin. Man darf aber wieder arbeiten. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. „Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot“, so Rechtsanwältin Donata Gräfin von Kageneck. Ist die Arbeitsfähigkeit schon früher als gedacht wiederhergestellt, dürfen und sollten krankgeschriebene Arbeitnehmer wieder arbeiten. Eine Gesundschreibung als Gegenstück zur Krankschreibung gibt es nicht.
■ Arztbesuch nicht notwendig
Falsch: Eine Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich auch per Videosprechstunde oder in bestimmten Fällen telefonisch festgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Beschwerden auch ohne körperliche Untersuchung ausreichend beurteilt werden können. Darauf weist die Stiftung Gesundheitswissen hin. Dabei gelten jedoch Einschränkungen: Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Telefonische Krankschreibungen sind meist nur bei bekannten Patienten und bei leichten Erkrankungen zulässig. Die genauen Voraussetzungen und Höchstdauern können sich je nach aktueller Regelung unterscheiden.